Der Antragsteller ist ein Verband verschiedener Kurier-, Express-, Paket- und Briefdienste, dem etwa 200 Unternehmen angehören. Der Verband hatte im Eilverfahren eine gerichtliche Regelung erreichen wollen, nach der die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007 (BAnz. vom 29. Dezember 2007, Nr. 242 Seite 8410) vorübergehend nicht auf seine Mitglieder angewendet wird. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, seine Mitglieder seien mit der Zahlung der vorgesehenen Mindestlöhne überfordert; daher drohe ihnen die Insolvenz. Der Verband hatte am 12. Dezember 2007 mit der Gewerkschaft ?Neue Brief- und Zustelldienste? einen Tarifvertrag für alle tarifgebundenen Betriebe geschlossen, die als wesentliche betriebliche Tätigkeit näher definierte Postdienstleistungen erbringen. Der damit ab dem 1. Januar 2008 vereinbarte Bruttomindestlohn liegt jeweils unter den in der Verordnung bestimmten Beträgen (6,50/7,50 € statt 8,00/8,40 € bzw. 9,00/9,80 € für Briefzusteller).
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den Antrag ab, weil die begehrte vorläufige Regelung nicht nötig erscheine. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller selbst ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über die Klage in seinem Bestand beeinträchtigt sei. Hierbei hat die Kammer dem Umstand, dass als Termin für die mündliche Verhandlung der Klage (VG 4 A 16.08) nunmehr der 7. März 2008 anberaumt ist, besonderes Gewicht beigemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2008
Quelle: ra-online, VG Berlin