21.11.2024
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Dokument-Nr. 31393

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil03.02.2022

Demonstration in Düsseldorf durfte nicht auf Standkundgebung beschränkt werdenBeschränkung auf Standkundgebung war rechtswidrig

Die Ordnungs­ver­fügung des Oberbür­ger­meisters der Landes­hauptstadt Düsseldorf, mit der dieser einen für den 8. Januar 2022 angemeldeten Aufzug untersagt und auf eine Standkundgebung beschränkt hatte, war rechtswidrig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Die Versammlung war am 8. Januar 2022 wie angemeldet als Aufzug durchgeführt worden, nachdem das Gericht am Vortag dem Eilantrag des Versamm­lungs­leiters stattgegeben hatte. Mit der noch anhängigen Klage hat der Kläger die Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Verfügung des Oberbür­ger­meisters der Stadt Düsseldorf begehrt. Dieser Klage hat das Gericht nun stattgegeben. Das Gericht hat klargestellt, dass die Stadt Düsseldorf als für den Infek­ti­o­ns­schutz zuständige örtliche Ordnungsbehörde versamm­lungs­be­schränkende Maßnahmen treffen durfte. Die Anordnung, mit der die Behörde die Versammlung auf eine Standkundgebung beschränkt hatte, war aber unver­hält­nismäßig.

Anordnung versamm­lungs­be­schrän­kender Maßnahmen weiterhin möglich

In der aktuellen Situation könne die zuständige Infek­ti­o­ns­schutz­behörde in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage von § 28 a Abs. 1 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes auch nach dem Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 treffen. Die hierfür erforderliche Feststellung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift durch den Landtag sei erfolgt. Soweit die bundes­ge­setzliche Neuregelung Ende des vergangenen Jahres die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes hiervon ausdrücklich ausgenommen habe, sei davon nur ein vollständiges Versamm­lungs­verbot erfasst. Handele es sich hingegen, wie hier, nur um eine versamm­lungs­be­schränkende Maßnahme, dürfe eine solche Auflage aufgrund der Länder­öff­nungs­klausel weiterhin durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde angeordnet werden.

Beschränkung wegen fehlender tragfähiger Prognose für Gefährdung nicht gerechtfertigt

Jedoch genüge diese Auflage nicht den strengen Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit einer derartigen Maßnahme zu stellen seien. Aus Infek­ti­o­ns­schutz­gründen sei die Beschränkung auf eine ortsfeste Kundgebung nicht erforderlich gewesen. Insbesondere habe es an einer hinreichend tragfähigen Prognose gefehlt, dass es aufgrund der Durchführung eines Aufzugs durch die Düsseldorfer Innenstadt zu einer unmittelbaren Gefährdung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des staatlichen Gesund­heits­wesens kommen werde. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungs-gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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