18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 33984

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss13.05.2024

Ehemaliger Deutschland-IS-Chef scheitert mit Eilantrag gegen AusweisungNationale Sicherheit rechtfertigt Ausweisung

Die Ausweisung des ehemaligen Deutschland-Chefs der Terrorgruppe IS ist ebenso rechtmäßig wie seine Verpflichtung, sich nach Haftentlassung ausschließlich in einer bestimmten Stadt aufzuhalten und sich täglich bei der Polizei zu melden. Auch, dass die Auslän­der­behörde ihm weitgehend die Benutzung von (Mobil-)Telefonen und sonstigen elektronischen Kommunikations­mitteln untersagt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weil seiner Abschiebung in den Irak - mit der Folge eines lebenslangen Verbots der Wiedereinreise - derzeit noch mehrere Hinde­rungs­gründe entgegenstehen, überwiegt im Moment allein hinsichtlich der - im Übrigen rechtmäßigen - Abschiebungs­androhung das Interesse des Antragstellers auf Aussetzung bis zum Abschluss des Hauptsache­verfahrens. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und den Eilantrag des Antragstellers gegen eine entsprechende Ordnungs­ver­fügung des Kreises Viersen weitgehend abgelehnt.

Das VG hat zur Begründung ausgeführt, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit vorliegen, die die Ausweisung des Antragstellers rechtfertigen. Die von ihm ausgehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit wiegt so schwer, dass auch die Belange seiner vier ehelichen Kinder sowie seiner drei Kinder mit seiner Zweitfrau nach islamischem Ritus, die alle deutsche Staats­an­ge­hörige sind, der Ausweisung nicht entgegenstehen.

Aufent­halts­be­schränkung und die Meldeauflage nicht zu beanstanden

Die Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts auf eine bestimmte Stadt dient dazu, dem Antragsteller den Rückfall in die islamistisch-salafistische Szene zu erschweren, was durch die tägliche Meldeauflage engmaschig überwacht werden muss. Ebenso ist die Untersagung der Nutzung diverser Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die innere Sicherheit sowie Leib und Leben Dritter notwendig. So wird es dem Antragsteller erschwert, der vor seiner Inhaftierung über große Reichweite in sozialen Medien verfügte, sein staats­ge­fähr­dendes Handeln - etwa zur Begehung von Anschlägen in Deutschland aufzurufen - im Falle eines Wiedereintritts in die islamistische Szene erneut aufzunehmen.

Staats­an­walt­schaft hat Aussetzung der Freiheitsstrafe noch nicht zugestimmt

Einer Abschiebung des Antragstellers in den Irak steht derzeit noch entgegen, dass die Staats­an­walt­schaft sich noch nicht damit einverstanden erklärt hat, die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von zehneinhalb Jahren nicht weiter zu vollstrecken. Zudem hat der Antragsteller einen (weiteren) Asylantrag gestellt, weil er im Irak die Todesstrafe befürchte. Diesbezüglich soll eine diplomatische Zusicherung des Iraks eingeholt werden, die die Vollstreckung der Todesstrafe ausschließt. Nur wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag und das Verwal­tungs­gericht einen etwaigen hiergegen gerichteten Eilantrag ablehnt, kommt eine Abschiebung des regulär noch bis 2027 inhaftierten Antragstellers - gegebenenfalls mit der Folge eines lebenslangen Wieder­ein­rei­se­verbots - in Betracht. Deshalb war zum jetzigen Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Haupt­sa­che­ver­fahren gegen die Abschie­bung­s­an­drohung anzuordnen. Sobald sich die Umstände ändern, steht es den Beteiligten frei, einen Antrag auf Abänderung der Eilentscheidung zu stellen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das OVG Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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