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Sie sehen zwei traurige Personen im einem Flugzeug, wobei eine mit einer Warnweste bekleidet ist.KI generated picture

Dokument-Nr. 35131

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil12.06.2025

Ausweisung des ehemaligen IS-Deutschland-Chefs rechtmäßigZwingende Gründe der nationalen Sicherheit rechtfertigen Ausweisung

Die Ausweisung des ehemaligen Deutschland-Chefs der Terrorgruppe "Islamischer Staat" (IS) ist ebenso rechtmäßig wie seine Verpflichtung, sich nach Haftentlassung ausschließlich in einer bestimmten Stadt aufzuhalten und sich täglich bei der Polizei zu melden. Auch, dass die Auslän­der­behörde ihm weitgehend die Benutzung von (Mobil-)Telefonen und sonstigen elektronischen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mitteln untersagt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das hat die 27. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf seine Eilentscheidung aus Mai 2024 (27 L 2717/23) auch in der Hauptsache bestätigt.

Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit rechtfertigen Ausweisung

Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit vorliegen, die die Ausweisung des Klägers rechtfertigen. Die von ihm ausgehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit wiegt so schwer, dass auch die Belange seiner vier ehelichen Kinder sowie seiner drei Kinder mit seiner weiteren Ehefrau nach islamischem Ritus, die alle deutsche Staats­an­ge­hörige sind, der Ausweisung nicht entgegenstehen.

Räumliche Beschränkung des Aufenthalts

Die Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts auf eine bestimmte Stadt dient dazu, dem Kläger den Rückfall in die islamistisch-salafistische Szene zu erschweren, was durch die tägliche Meldeauflage engmaschig überwacht werden muss. Ebenso ist die Untersagung der Nutzung diverser Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die innere Sicherheit sowie Leib und Leben Dritter notwendig. So wird es dem Kläger erschwert, der vor seiner Inhaftierung über große Reichweite in sozialen Medien verfügte, sein staats­ge­fähr­dendes Handeln - etwa zur Begehung von Anschlägen in Deutschland aufzurufen - im Falle eines Wiedereintritts in die islamistische Szene erneut aufzunehmen.

Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Abschiebung unklar

Ob der Kläger in der Folge seiner Ausweisung in den Irak abgeschoben werden darf, war nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichts. Derzeit ist ein Asylverfahren des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängig, in dem unter anderem geprüft wird, ob dem Kläger bei Rückführung in den Irak die Todesstrafe oder Folter droht. Das Gericht hat angesichts dieser offenen Punkte die Klage gegen die Abschie­bung­s­an­drohung und ein unbefristetes Einreise- und Aufent­halts­verbot abgetrennt und wird darüber zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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