14.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil21.08.2015

Feuerwehrmann erhält keine Mehr­arbeits­vergütungVG Düsseldorf verneint Vergü­tungs­an­spruch aufgrund treuwidrigem Verhalten gegenüber dem Dienstherren

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Feuerwehrmann wegen treuwidrigem Verhalten seinem Dienstherren gegenüber keinen Anspruch auf Zahlung von rund 8.500 Euro für Mehrarbeit hat.

Viele Feuerwehrleute in Nordrhein-Westfalen verrichten ihren Dienst ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden in 24-Stunden-Schichten. Rechtliche Grundlage hierfür bildet die seit Anfang 2007 geltende Arbeits­zeit­ver­ordnung Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese nutzt eine in einer Richtlinie der Europäischen Union eingeräumte Möglichkeit, im Falle einer Einver­ständ­ni­s­er­klärung des Bediensteten von der grundsätzlich vorgesehenen Höchst­a­r­beitszeit von 48 Stunden in der Woche abzuweichen. Durch eine seit Juli 2007 geltende gesetzliche Regelung wird zudem den Dienstherren die Möglichkeit der Zahlung eines Betrages von bis zu 20,00 Euro je 24-Stunden-Schicht als Zulage eingeräumt. Ende des Jahres 2006 haben sich alle bei der Stadt Düsseldorf tätigen Feuerwehrleute zur Ableistung einer 54-Stunden-Woche bereit erklärt und erhalten je Schicht eine Zulage von 20,00 Euro.

Kläger verlangt Schadensersatz auf Basis der Sätze der Mehra­r­beits­ver­gü­tungs­ver­ordnung

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens und einige wenige Kollegen haben Mitte des Jahres 2013 ihre Einver­ständ­ni­s­er­klärung - die sogenannten Opt-Out-Erklärung - widerrufen. Sie verlangen für einen noch nicht verjährten Zeitraum für die über 48 Stunden hinaus geleisteten Stunden unter Anrechnung der erhaltenen Zulage Schadensersatz auf Basis der Sätze der Mehra­r­beits­ver­gü­tungs­ver­ordnung. Hierbei geht es um Beträge im deutlich vierstelligen Bereich. Geltend gemacht wird unter anderem eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht.

Kläger hätte Einver­ständ­ni­s­er­klärung jeweils zum Jahresende widerrufen können

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Zur Begründung der Klageabweisung führte es im Wesentlichen aus, dass sich der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn treuwidrig verhalte, wenn er mehr als sechs Jahre aufgrund seiner eigenen Einver­ständ­ni­s­er­klärung Dienst im Rahmen einer 54-Stunden-Woche leiste, obwohl er seine Zustimmung jeweils zum Jahresende hätte widerrufen können. Auf die Frage einer ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Richtlinie kam es danach nicht mehr tragend an.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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