Dokument-Nr. 29617
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss15.12.2020
Polizeibeamten kann Führung der Dienstgeschäfte wegen Mitgliedschaft in rechtsextremer Chat-Gruppe verboten werdenMitgliedschaft in rechtsextremen WhatsApp-Gruppen begründet Verdacht auf demokratischer Grundordnung entgegenstehender Gesinnung
Das gegenüber einer Polizeibeamtin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Mitgliedschaft in mehreren WhatsApp-Gruppen ist rechtmäßig. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden und damit den gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Antrag der Polizistin im Eilverfahren abgelehnt.
Der Polizeibeamtin war durch das zuständige Polizeipräsidium vorgeworfen worden, Mitglied in mehreren rechtsextremen Chatgruppen zu sein. Ihr war deswegen mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden. Das Gericht hat dieses Verbot bestätigt und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Polizeipräsidium habe das Amtsführungsverbot zu Recht auf den Verdacht gestützt, die Beamtin teile eine Gesinnung, die der demokratischen Grundordnung entgegenstehe.
Polizistin hat rechtsextreme Bilder und Mitteilungen über WhatsApp erhalten und nicht gelöscht
Der Verdacht beruhe darauf, dass die Beamtin zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 14. August 2020 auf ihrem Mobiltelefon über verschiedene Gruppenchats Bilder erhalten habe, die ebenso eindeutige wie unerträglich geschmacklose Anspielungen auf Akteure und Geschehnisse während der nationalsozialistischen Herrschaft enthielten. So werde der Holocaust verharmlost und die Person Anne Frank in unerträglicher Weise der Lächerlichkeit preisgegeben. Auf einem Sticker werde Adolf Hitler gezeigt, der mit seinen Händen ein Herz forme. Andere Inhalte seien rassistisch. So heiße es in einer Mitteilung unter Anspielung auf eine Automatikwaffe: "Rennt der Negger (sic!) frei herum, schalt auf Automatik um."
Bereits längerfristiges Belassen empfangener rechtsextremer Inhalte auf Smartphone stützt Verdacht auf undemokratische Gesinnung
Die Polizeibeamtin habe diese Inhalte im Bewusstsein ihrer Existenz längerfristig auf ihrem Mobiltelefon belassen, ohne sich von diesen zu distanzieren. Dass sie diese nicht oder erst am Vorabend eines von ihr gesuchten Gesprächs mit der Dienststelle Mitte September wahrgenommen habe, könne ihr nicht geglaubt werden.
Rechtsextreme Mitteilungen über vier WhatsApp-Gruppen - Holocaust verharmlosende Inhalte 10 Monate auf Smartphone belassen
Dies ergebe sich aus den Umständen des vorliegenden Falles sowie daraus, dass es sich um vier verschiedene Chatgruppen gehandelt habe und die Bilder über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten eingestellt worden seien. Die Bewertung des Dienstherrn, das Verhalten der Polizeibeamtin führe zu Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung, sei nicht zu beanstanden. Es sei unvereinbar mit der aus § 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes folgenden Pflicht eines jeden Beamten, das eigene Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Beruf erfordere. Das überragende Interesse an einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Dienstbetrieb sowie die zu besorgende (weitere) Ansehensbeeinträchtigung der Polizei in der Öffentlichkeit überwiege gegenüber dem Interesse der Polizeibeamtin, die Dienstgeschäfte fortführen zu dürfen.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/we)
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