03.12.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil08.07.2019

Kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung für Mehrkosten bei Unterbringung von Asylsuchenden in stark belasteten Städten in NRWFinanzielle Ungleich­be­handlung angesichts exzeptioneller Ausnah­me­si­tuation des Jahres 2015 vertretbar

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Städte Xanten und Lennestadt keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden im Jahr 2015 haben, die über die Beträge hinausgehen, die das Land NRW bereits erstattet hat.

Den Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 nahm das Land Nordrhein-Westfalen insgesamt 329.667 Asylsuchende auf. Hiervon wurden 184.389 Ausländer den Kommunen zur Unterbringung und Versorgung zugewiesen. Für deren Aufnahme und Unterbringung stellte das Land den Gemeinden eine pauschale Landeszuweisung (sogenannte FlüAG-Pauschale) sowie weitere Landes- und Bundesmittel zur Verfügung. Die Mittel­ver­teilung erfolgte unabhängig von der tatsächlichen Zahl zugewiesener Ausländer nach einem Einwohnerzahlen und Flächen berück­sich­ti­genden Zuwei­sungs­sch­lüssel.

Zuwei­sungs­ent­scheidung wurden nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen

Die Städte Xanten und Lennestadt machen geltend, dass ihnen jeweils mehr als 400 Ausländer zu Unrecht zugewiesen worden seien, weil diese Personen entweder nicht um Asyl nachgesucht hätten oder nicht aus den vom Land betriebenen Aufnah­me­ein­rich­tungen hätten entlassen werden dürfen. Die Aufnahme und Unterbringung dieser Personen sei in Amtshilfe für das Land erfolgt. Entsprechend habe dieses die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Dem ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt. Die Kommunen seien einer ihnen obliegenden Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung nachgekommen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Auffassung der Städte zutreffe, dass die Ausländer ihnen zu Unrecht zugewiesen worden seien. Denn die beiden Städte hätten keine einzige Zuwei­sungs­ent­scheidung mit Rechtsbehelfen angegriffen.

Verantwortung für damalige Situation lag nicht beim Land NRW, sondern ausschließlich bei der Bundesregierung

Allerdings erwog das Verwal­tungs­gericht die Möglichkeit, dass das System des Flücht­lings­auf­nah­me­ge­setzes von 2015 zur Verteilung der Finanzmittel auf die Kommunen mit Blick auf das interkommunale Gleich­be­hand­lungsgebot verfas­sungs­widrig sein könnte. Dieses habe nämlich zu einer Entlastung derjenigen Gemeinden geführt, auf deren Gebiet landeseigene Aufnah­me­ein­rich­tungen betrieben worden seien, während es zu einer erheblichen finanziellen Schlech­ter­stellung der Kommunen ohne Landes­auf­nah­me­ein­rich­tungen gekommen sei. Infolge des starken Anstiegs der Zahl der Asylbewerber und des damit verbundenen Ausbaus der Landes­ein­rich­tungen im Jahr 2015 hätten die damaligen Anrech­nungs­re­ge­lungen einen besonders verzerrenden Effekt gehabt. Angesichts der exzeptionellen Ausnah­me­si­tuation des Jahres 2015 seien die Vorschriften aber noch als sachlich vertretbar anzusehen. Wegen des nicht endenden Zustroms von Ausländern habe das Land die Aufnah­me­ka­pa­zitäten der Landes­auf­nah­me­ein­rich­tungen zeitnah um ein Vielfaches erhöhen müssen, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Verantwortung für die damalige Situation nicht beim Land NRW, sondern ausschließlich bei der Bundesregierung gelegen habe. Letztlich sei das gesetzliche System der Mittel­ver­teilung inzwischen vollständig geändert und damit die finanzielle Schieflage beseitigt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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