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Verwaltungsgericht Dresden Beschluss16.07.2014

Unterbringung von Asylbewerbern im Bautzener Spreehotel zulässigStörende Beein­träch­tigung der Nachbarn mit hinreichender Wahrschein­lichkeit nicht zu erwarten

Das Verwal­tungs­gericht Dresden hat einen Eilantrag von Betreibern eines Natur- und Abenteuer­camping­platzes sowie von Miteigentümern eines Wohngrundstücks abgelehnt, mit dem diese die Unterbringung von Asylbewerbern im Spreehotel in Bautzen verhindern wollten. Nach Auffassung des Gerichts könne von einer spürbaren tatsächlichen Beein­träch­tigung der Nachbarn mit hinreichender Wahschein­lichkeit nicht ausgegangen werden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Als Antragsteller traten die Betreiberin eines nahegelegenen Natur- und Abenteu­er­cam­ping­platzes sowie die Miteigentümer eines ebenfalls benachbarten Wohngrundstücks auf. Als Antragsgegnerin benannten sie die Große Kreisstadt Bautzen als zuständige Bauauf­sichts­behörde. Diese sollte dem Landkreis Bautzen als der für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständigen Behörde sowie der Betreiberin des Spreehotels die geplante Unterbringung von Asylsuchenden in der Einrichtung untersagen.

Antragsteller halten geänderte Nutzung des Hotels im Bereich des bestehenden Freizeitparks für unzulässig

Der Landkreis hat mit der Hotel­be­treiberin eine als "Boarding­hou­se­vertrag" bezeichnete Vereinbarung geschlossen, demzufolge er zehn Vierbettzimmer, 20 Dreibettzimmer und 25 Doppelzimmer ab dem 15. Juli 2014 für einen Preis von 13 Euro pro Person und Übernachtung inklusive Betriebskosten und Kosten für eine sozial- und sicher­heits­re­levante Betreuung anmietet, um darin Asylbewerber und abgelehnte Asylbewerber unterzubringen. Der Vertrag gilt für ein Jahr und kann bis einem Monat vor Ablauf der Frist vom Mieter verlängert werden. Die ersten 42 Asylbewerber sollten am 17. Juli 2014 eintreffen, weitere 68 Personen am 22. Juli 2014 und 63 Personen am 24. Juli 2014. Dagegen wehrten esich die Antragsteller im wesentlichen mit dem Argument, dass die geänderte Nutzung des Hauses im Bereich des bestehenden Freizeitparks unzulässig sei. Zudem sei zu befürchten, dass von der Belegung störende Einflüsse auf die benachbarte Wohn- und Gewerbenutzung ausgehen könnten.

Verwal­tungs­gericht lehnt Eilanträge der Nachbarn ab

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Dresden folgten dieser Auffassung nicht und lehnten die Anträge ab. Die begehrte einstweilige Anordnung könne nur erlassen werden, wenn u. a. mit hinreichender Wahrschein­lichkeit von dem Vorhaben eine "spürbare tatsächliche Beein­träch­tigung der Nachbarn" ausgehen werde. Dies werde so nicht gesehen. Das Gericht habe zwar erhebliche Bedenken, ob es sich bei dem Spreehotel, soweit es die Asylbewerber aufnehme und ihnen Dienste anbiete noch um einen Beher­ber­gungs­betrieb handele. Angesichts der tatsächlichen Umstände erscheine es naheliegender, dass es sich um eine Asylunterkunft handele, die als Anlage für soziale Zwecke einzustufen sei. Auf eine solche möglicherweise unzulässige Nutzung­s­än­derung könnten sich die Antragsteller allerdings nicht berufen.

Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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