21.11.2024
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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil18.08.2021

Grund­steu­e­r­er­höhung der Stadt Offenbach im Jahr 2019 ist rechtmäßigGrund­steu­er­höhung stellt keine "erdrosselnde" finanzielle Belastung dar

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat mit Urteil vom 18. August 2021 die Klage von Grundstücks­eigentümern in der Stadt Offenbach am Main abgewiesen, die sich gegen die von der Stadt­verordneten­versammlung der Stadt Offenbach am 28.02.2019 beschlossene Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2019 von 600 v. H. auf 995 v. H. gerichtet hatte. Im Falle der Kläger hatte dies eine Erhöhung der Grundsteuer um ca. 90 Euro jährlich zur Folge.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Kammer im Wesentlichen aus, das den Gemeinden durch das Grundgesetz eingeräumte sogenannte Hebesatzrecht diene der Sicherung einer angemessenen Finan­z­ausstattung der Kommunen. Bei der Ausübung dieses Rechts stünde den Gemeinden als Bestandteil ihres verfas­sungs­rechtlich geschützten Selbst­ver­wal­tungs­rechts (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz) ein weiter kommu­na­l­po­li­tischer Entschei­dungs­spielraum zu. Gerichtlich sei dieser lediglich daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Normset­zungs­er­messens bzw. des Hebesatzrechts überschritten seien und ob das verfas­sungs­rechtliche Willkürverbot beachtet worden sei. Zudem müsse das Übermaßverbot, das eine "erdrosselnde Wirkung" einer Steuer verbiete, eingehalten werden. Diese Vorgaben seien vorliegend erfüllt. Zunächst bestehe keine gesetzliche Höchstgrenze für die Grund­steu­er­he­besätze. Auch sei nicht ersichtlich, welche konkreten Einnah­memög­lich­keiten die Beklagte, die im Jahr 2019 noch sogenannte "Schutz­schirm­kommune" gewesen sei, vor der streit­ge­gen­ständ­lichen Grundsteuererhöhung alternativ gehabt hätte bzw. inwieweit Gebühren und Beiträge ausgereicht hätten, um den zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben erforderlichen Finanzbedarf zu decken.

Mehreinnahmen zur Erfüllung städtischen Aufgaben benötigt

Vielmehr habe die Stadt Offenbach am Main aufgrund der damals bestehenden erheblichen defizitären Haushaltslage die durch die Grund­steu­er­höhung im Jahr 2019 erzielten Mehreinnahmen zur Erfüllung ihrer städtischen Aufgaben benötigt. Aus den vorgelegten Unterlagen habe sich für das Gericht nachvollziehbar ergeben, dass die Grund­steu­e­r­er­höhung neben sonstigen Einsparungen erforderlich gewesen sei, um ihre finanzielle Leistungs­fä­higkeit sicherzustellen und als Schutz­schirm­ge­meinde eine Genehmigung ihres Haushalts durch das Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt zu erreichen.

Kein Verstoß gegen das Übermaßverbot

Auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot als Ausprägung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes habe die Kammer nicht zu erkennen vermocht. Zwar handle es sich bei dem beschlossenen Hebesatz von 995 v. H. im interkommunalen Vergleich um einen weit überdurch­schnitt­lichen Wert, dies führe jedoch nicht zur Rechts­wid­rigkeit der entsprechenden Satzung. Aufgrund der unter­schied­lichen jeweils zu finanzierenden Aufgaben und Strukturen in verschiedenen Gemeinden seien diese bei der Festlegung nicht an die Hebesätze anderer Kommunen gebunden. Schließlich lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Steuerbelastung für die Betroffenen eine "erdrosselnde Wirkung" hätte, die dazu führe, dass die Steuer­pflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen könnten. Im Übrigen sei die jährliche Steuerbelastung der Grund­s­tücks­ei­gentümer in das Verhältnis zu dem jeweiligen Verkehrs- bzw. Ertragswert des Grundstücks zu setzen. Schließlich könne die Beklagte in einzelnen konkreten Härtefällen im Wege eines Billig­keits­er­lasses die Steuerlast nach § 227 Abgabenordnung senken.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt, ra-online (pm/ab)

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