23.11.2024
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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss23.08.2012

Aussetzung des Geneh­mi­gungs­ver­fahrens für Abfall­zwi­schenlager in Bremen-Hemelingen rechtmäßigKein Anspruch auf immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung für Zwischenlager für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle

Die Aussetzung des immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­mi­gungs­ver­fahrens für ein Zwischenlager und eine Behand­lungs­anlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle in Bremen-Hemelingen ist rechtmäßig erfolgt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Bremen.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls, ein Fachbetrieb für die Entsorgung, das Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen, beantragte im September 2011 die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers und einer Behand­lungs­anlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Das vorgesehene Betriebsgelände liegt südlich der Funkschneise in Bremen-Hemelingen, im Bereich des Bebauungsplans 415.

Neuer Bebauungsplan schließt Betriebe, die nach dem Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz geneh­mi­gungs­pflichtig sind, zukünftig aus Plangebiet aus

Bereits am 3. Juli 2012 hat die Antragstellerin eine Klage auf Erteilung der erforderlichen immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung erhoben, da eine Bescheidung ihres Antrags noch nicht erfolgt war (Az. 5 K 843/12). Am 19. Juli 2012 fasste die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadt­ent­wicklung und Energie einen Beschluss über die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans (Bebauungsplan 2438) für das Gebiet zwischen Funkschneise, Elisabeth-Selbert-Straße, Eggestraße und Osterhop, in dem auch das Grundstück für die geplante Anlage liegt. Im Plangebiet existiere eine unmittelbare Nähe zwischen gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen und Wohnen. Die gewachsene Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe solle so überplant werden, dass ein möglichst schonender Ausgleich zwischen den unter­schied­lichen Nutzungen erreicht werden könne. Betriebe, die nach dem Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz geneh­mi­gungs­pflichtig seien, sollten zukünftig aus dem Plangebiet ausgeschlossen werden. Auf Antrag der Stadtgemeinde und mit Blick auf die neue Planung stellte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr mit Bescheid vom 24. Juli 2012 daraufhin die Entscheidung über die beantragte Genehmigung für das Abfall­zwi­schenlager und die Behand­lungs­anlage bis zum 23. März 2013 zurück. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet. Die Antragstellerin hat gegen die Zurückstellung ihrer Genehmigung Widerspruch eingelegt und zugleich wegen des angeordneten Sofortvollzugs um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwal­tungs­gericht nachgesucht. Sie hält die Zurückstellung für rechtswidrig, weil sie einer unzulässigen Verhin­de­rungs­planung diene.

Zurückstellung des Antrags mit hoher Wahrschein­lichkeit rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Bremen hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Nach dem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts ist die Zurückstellung des Antrags mit hoher Wahrschein­lichkeit rechtmäßig. Eine unzulässige Verhin­de­rungs­planung konnte das Verwal­tungs­gericht nicht feststellen. Dem Vorhaben der Antragstellerin stehe ein siche­rungs­fähiges Plankonzept der Stadtgemeinde entgegen. Die Gemeinde wolle gewerbliche Nutzungen in der Nähe vorhandener Wohnbebauung zulassen, hierbei aber eine nachbar­schafts­ver­trägliche Regelung durch den Ausschluss solcher Anlagen aus dem Gewerbegebiet gewährleisten, die im besonderen Maße geeignet seien, schädliche Umwelt­aus­wir­kungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. Beabsichtigt sei, die Wohnnutzung und die Nutzung von Kleingärten im Plangebiet rechtlich zu sichern.

VG verneint unzulässige Verhin­de­rungs­planung

Eine unzulässige Verhin­de­rungs­planung resultiere auch nicht daraus, dass im bisherigen Verfahren der Planaufstellung ausdrücklich darauf hingewiesen werde, was zukünftig nicht gewollt sei. Auch eine auf die Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung könne einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden sei. Hierbei sei es der Gemeinde unbenommen, ein konkretes Vorhaben zum Ausgangspunkt ihrer Planung zu machen und für die Zukunft bestimmte städtebauliche Nutzungen auszuschließen. Dabei könne auch dem beantragten Vorhaben die rechtliche Grundlade entzogen werden.

Verän­de­rungs­sperre und Zurück­stel­lungs­ver­fügung soll bestimmte Planung sichern

Der Stadtgemeine könne auch nicht vorgehalten werden, dass es sich um ein bloß vorgeschobenes Plankonzept handele. Nicht unproblematisch seien indes vereinzelte Äußerungen aus dem politischen Raum gegen das Vorhaben der Antragstellerin, da Stellungnahmen von an der Bauleitplanung aktiv beteiligten Mandatsträgern als Indiz für eine unzulässige Verhin­de­rungs­planung herangezogen werden können. Da sich die politischen Stellungnahmen jedoch letztlich in dem Verfahren zur Planaufstellung nicht konkret nieder­ge­schlagen hätten, liege diese Indizwirkung nicht vor. Ausdrücklich hat das Verwal­tungs­gericht dabei hervorgehoben, dass weder eine Verän­de­rungs­sperre, noch eine Zurück­stel­lungs­ver­fügung Instrumente seien, einem ansonsten geneh­mi­gungs­fähigen Vorhaben die Genehmigung zu verweigern. Zweck der Verän­de­rungs­sperre und der Zurück­stel­lungs­ver­fügung sei es, eine bestimmte Planung zu sichern.

Geneh­mi­gungs­ver­fahren für beantragte Anlage muss vorerst nicht fortgesetzt werden

Konsequenz des Beschlusses ist, dass der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr vorerst nicht das Geneh­mi­gungs­ver­fahren für die beantragte Anlage fortsetzen muss. Damit besteht derzeit kein Anspruch auf eine immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des beantragten Vorhabens ist mit dem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts nicht verbunden. Diese Frage ist Gegenstand des noch anhängigen Klageverfahrens.

Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

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