14.11.2024
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Dokument-Nr. 7831

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel Urteil07.05.2009

Bau einer Verbren­nungs­anlage bei zumutbaren Immis­si­ons­be­las­tungen zulässigKlagen gegen Müllver­bren­nungs­anlage der Firma E.ON Engergy abgewiesen

Müllver­bren­nungs­anlagen sind zulässig, solange die Immis­si­ons­be­lastung den gesetzlichen Regelungen entspricht - zusätzlicher LkW-Verkehr ist ebenfalls zumutbar. Dies hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat nach zweitägiger mündlicher Verhandlung die Klagen der Gemeinde Dankmarshausen und eines privaten Grund­s­tücks­ei­gen­tümers gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbren­nungs­anlage für nicht gefährliche Abfälle der Fa. E.ON Energy from Waste GmbH Heringen abgewiesen.

Die immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlage mit einer jährlichen Abfall­ver­bren­nungs­ka­pazität und einer Leistung von 128 MW, mit der Frischdampf für die Produk­ti­o­ns­anlagen der Fa. K + S GmbH erzeugt werden soll, wurde vom Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt im März 2007 erteilt.

Kläger setzen auf Beein­träch­tigung der kommunalen Bauleitplanung

Zur Begründung ihrer am 31. Mai 2007 erhobenen Klage wandten die Kläger ein, der Betrieb der Anlage würde zu unzumutbaren Immis­si­ons­be­las­tungen ihrer Grundstücke sowie für gemeindliche Anlagen, wie z. B. das Bürgerhaus von Dankmarshausen, Sportplätze, Wander- und Feldwege führen. Zudem machte die Gemeinde Dankmarshausen geltend, die Immis­si­ons­be­las­tungen würden ihre kommunale Bauleitplanung beeinträchtigen und der durch den Betrieb der genehmigten Anlage verursachte Lkw-Verkehr würde zu unzumutbaren Belästigungen und Gefahren für die Bevölkerung führen.

Immisi­ons­be­lastung entspricht den gesetzlichen Regelungen

Anders als die Kläger konnte der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof keine Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen Bestimmungen des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes und der dazu erlassenen einschlägigen Verordnungen und Richtlinien feststellen, die zu einer Aufhebung der im März 2007 vom Regie­rungs­prä­sidium Kassel erteilten Genehmigung hätten führen können. Das Regie­rungs­prä­sidium habe bei der Erteilung der Genehmigung insbesondere die nach den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien über die von Verbren­nungs­anlagen einzuhaltenden Schad­s­toff­grenzwerte zugrunde gelegt. Nach den vorgelegten Gutachten seien die einschlägigen Grenzwerte überschreitende Schad­s­toff­be­las­tungen oder sonstige unzumutbare Beein­träch­ti­gungen für das Gemeindegebiet von Dankmarshausen und für das Grundstück des privaten Klägers nicht zu befürchten. Ein Anspruch der Kläger auf Aufhebung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Verbren­nungs­anlage bestehe deshalb nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 des VGH Hessen vom 06.05.2009

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