14.11.2024
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Dokument-Nr. 8485

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil16.09.2009

VGH Hessen: Bau einer Ersatz­brennstoff-Verbren­nungs­anlage zulässigEinwände des BUND gegen immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung unberechtigt

Der Bau einer Verbren­nungs­anlage zur Nutzung von Ersatz­brenn­stoffen/Sekun­dä­r­brenn­stoffen (Verbren­nungs­anlage für nicht gefährliche Abfälle) mit einer jährlichen Verbren­nungs­ka­pazität von max. 700.000 t jährlich auf dem Gelände des Industrieparks Höchst ist zulässig. Eine gegen diese Nutzung gerichtete Klage von Natur­schutz­verein BUND wurde abgewiesen. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Die immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlage wurde vom Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt der Thermal Conversion Compound Industriepark Höchst GmbH mit Bescheid vom 29. Februar 2008 erteilt. Die dagegen vom BUND erhobene Klage mit dem Ziel, diese Genehmigung aufzuheben, hatte keinen Erfolg.

Verwal­tungs­ge­richtshof weist Klage vom BUND ab

Zur Begründung seiner klage­ab­wei­senden Entscheidung führte der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof aus, der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung scheitere einerseits daran, dass sich der BUND im Rahmen einer sog. Verbandsklage nach dem Umwelt-Rechts­be­helf­gesetz - anders als bei einer natur­schutz­recht­lichen Verbandsklage - nur auf sog. drittschützende Vorschriften des Umweltschutzes, d. h. auf solche Rechts­vor­schriften berufen könne, die im Sinne einer Schutznorm Rechte auch für einzelne Personen (Dritte) begründen können. Dies sei bei den mit der Klage geltend gemachten Verstößen gegen europäisches Natur­schutzrecht, gegen das Gebot der Rücksichtnahme, gegen Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt­ver­schmutzung (IVU-Richtlinie) und gegen den Abfall­wirt­schaftsplan des Landes Hessen nicht der Fall.

Gericht bemängelt Verletzung von Rechts­vor­schriften

Andererseits, soweit der BUND die Verletzung von Rechts­vor­schriften gerügt habe, die auch dem Schutz Einzelner (Dritter) dienten, könne dieses Vorbringen im Klageverfahren teilweise nicht mehr berücksichtigt werden, da bestimmte Rügen im Geneh­mi­gungs­ver­fahren während der hierfür vorgesehenen Einwen­dungsfrist nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Mit seinen Einwendungen u. a. im Hinblick auf die Prognose der durch den Betrieb der genehmigten Anlage zu erwartenden Immissionen und Schad­s­toff­be­las­tungen sei der BUND deshalb nach den Bestimmungen des Umwelt-Rechts­be­helfs­ge­setzes ausgeschlossen. Abgesehen davon seien die Einwände auch in der Sache nicht berechtigt.

Quelle: ra-online, Hessischer VGH

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