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Dokument-Nr. 13897

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Verwaltungsgericht Dresden Beschluss31.07.2012

Abfall­be­hand­lungs­un­ter­nehmen ist zur umgehenden Entsorgung magne­si­um­haltigen Filterstaubs verpflichtetLeichte Entzündlichkeit des Materials führt zur hohen Gefährdung der Öffentlichkeit

Ein Abfall­be­hand­lungs­un­ter­nehmen ist dazu verpflichtet, von ihm auf dem Firmengelände gelagerte Tonnen mit magne­si­um­haltigen Filterstaub unverzüglich zu entsorgen, da von den Fässern aufgrund der leichten Entzündlichkeit des Materials eine hohe Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeht. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Dresden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Abfall­be­hand­lungs­un­ter­nehmen in Bernstadt a. d. Eigen (Landkreis Görlitz) im Jahr 2009 insgesamt 88 Tonnen magne­si­um­haltiger Filterstäube von einem Thüringer Unternehmen zur Entsorgung angenommen. In der Folge hatte sich herausgestellt, dass diese in der Anlage der Antragstellerin aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht verarbeitet werden können. Nachdem der Versuch gescheitert war, das Material an den ursprünglichen Abfall­lie­fe­ranten zurückzuführen, verpflichtete das Landratsamt Görlitz als zuständige Behörde die Antragstellerin zur unverzüglichen Beseitigung der in mehreren hundert Fässern gelagerten Stäube und drohte die Ersatzvornahme mit geschätzten Kosten in Höhe von 450.000 Euro an.

Im Brandfall erforderliche spezielle Löschtechnik weder bei Abfall­un­ter­nehmen noch bei örtlichen Feuerwehren vorhanden

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Dresden folgten in ihrer Eilentscheidung im Wesentlichen der Argumentation der Behörde, dass von den Fässern aufgrund der leichten Entzündlichkeit des Materials eine hohe Gefährdung ausgehe. Im Brandfall erforderliche spezielle Löschtechnik sei weder bei der Antragstellerin noch bei den örtlichen Feuerwehren vorhanden. Zudem seien die Filterstäube in nicht zum Dauereinsatz geeigneten Trans­port­fässern gelagert. Mit ihrem Argument, es gebe derzeit keine ordnungsgemäße Entsor­gungs­mög­lichkeit, jedenfalls nicht zu angemessenen Preisen, vermochte die Antragstellerin nicht durchzudringen. Die Behörde habe zumutbare und mögliche Entsorgungswege aufgezeigt. So sei u. a. die anliefernde Thüringer Firma inzwischen selbst zur Entsorgung in der Lage.

Behörde kann im Ernstfall Entsorgung selbst und auf Kosten des Abfall­un­ter­nehmens vornehmen

Sollte die Antragstellerin ihrer Entsor­gungs­pflicht nunmehr nicht nachkommen, kann die Behörde aufgrund des vom Gericht angenommenen überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an einer umgehenden Beseitigung der von den gelagerten Stoffen ausgehenden Gefahren selbst im Wege der Ersatzvornahme tätig werden. Die Kosten hätte die Antragstellerin zu tragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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