23.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil16.04.2013

Schule muss Rechenschwäche bei Verset­zungs­ent­schei­dungen nicht berücksichtigenSchüler hat keinen Anspruch auf Notenschutz

Schülerinnen und Schüler, die unter einer Rechenschwäche (Dyskalkulie) leiden, haben keinen Anspruch darauf, dass die Schule die Mathematiknote bei Verset­zungs­ent­schei­dungen nicht berücksichtigt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Braunschweig.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine 13 Jahre alte Schülerin geklagt, die die 6. Klasse einer Realschule im Landkreis Wolfenbüttel besucht. Sie leidet unter Dyskalkulie und absolviert deshalb eine Therapie bei einem Privatinstitut; außerdem leistet ihr die Mathematik-Lehrerin im Unterricht individuelle Hilfestellung, die nach Darstellung der Lehrerin aber nur in engen zeitlichen Grenzen möglich ist. In den letzten Zeugnissen erhielt die Schülerin in Mathe die Note 5. In den übrigen Fächern wurden ihre Leistungen mit den Noten 2, 3 und 4 bewertet. Die Schule hatte es unter Berufung auf die schul­recht­lichen Regelungen abgelehnt, die Mathenote bei Verset­zungs­ent­schei­dungen nicht zu berücksichtigen.

Schulrecht sieht keinen Notenschutz vor

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwal­tungs­gericht Braunschweig abgewiesen. Die Schule sei zu Recht davon ausgegangen, dass das geltende Schulrecht einen Notenschutz, wie ihn die Klägerin im Ergebnis anstrebe, nicht vorsieht. Ein dahin gehender Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Grundgesetz, insbesondere nicht aus dem Grundsatz der Chancen­gleichheit und dem Benach­tei­li­gungs­verbot für Behinderte (Artikel 3 des Grundgesetzes). Die Schülerin wolle mit ihrer Klage keinen Nachteils­aus­gleich erreichen wie z. B eine besondere Unterstützung durch Lehrkräfte oder eine veränderte Unter­richts­or­ga­ni­sation. Sie wolle vielmehr, dass die Schule sie von den allgemeinen, also für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Leistungs­an­for­de­rungen befreie. Dies wäre aber, so die Richterinnen und Richter, eine Bevorzugung, auf die es auch nach dem Grundgesetz keinen Anspruch gibt.

Notenschutz würde Mitschüler in Recht auf Gleich­be­handlung verletzen

Ein Notenschutz, wie ihn die Klägerin verlange, verletze vielmehr die Mitschülerinnen und Mitschüler in ihrem Recht auf Gleich­be­handlung. Die Kammer wies dazu auch auf die gleichlautende Rechtsprechung anderer Gerichte hin.

Versetzung aufgrund schlechter Mathematiknote nicht zwingend gefährdet

Darüber hinaus liege das für jede Klage erforderliche Rechts­schutz­be­dürfnis derzeit noch nicht vor: Gegenwärtig sei noch gar nicht ersichtlich, dass die Versetzung der Klägerin gefährdet sei. Selbst wenn sie in Mathematik wieder eine 5 oder sogar eine 6 bekäme, würde dies nach den schul­recht­lichen Vorschriften nicht zwingend zum Sitzenbleiben führen. Wenn ihr die Versetzung doch verweigert würde, könnte sie dies überprüfen lassen - letztlich auch durch das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren.

Die Richterinnen und Richter regten an, dass sich Lehrer und Eltern noch einmal zusammensetzen, um zu überlegen, ob tatsächlich schon alle Möglichkeiten eines Nachteils­aus­gleichs für die 13-Jährige ausgeschöpft sind. Über solche Maßnahmen hatte das Gericht in dem Verfahren nicht zu entscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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