18.10.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss08.07.2008

Zweimal "mangelhaft" - Ohne Ausgleich keine VersetzungGibt es genügend Leistungs­re­serven für eine Versetzung?

Die Nichtversetzung eines Gymna­si­al­schülers, der in zwei Fächern die Note "mangelhaft" hat und nur eine davon durch bessere Noten in anderen Fächern ausgleichen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund hat die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz in einem einstweiligen Anord­nungs­ver­fahren die Zulassung eines nicht versetzten Mainzer Gymnasiasten (Antragsteller) in die nächsthöhere Klassenstufe abgelehnt.

Der Antragsteller hatte im Jahreszeugnis der Klassenstufe 7 in zwei Fächern die Note "mangelhaft" erhalten. Nur eine davon konnte er nach der einschlägigen Rechts­ver­ordnung durch die Note "befriedigend" in zwei anderen Fächern ausgleichen. Deshalb wurde er nicht versetzt.

Schüler will Versetzung per einstweiliger Anordnung durchsetzen

Mit seinem beim Verwal­tungs­gericht gestellten Antrag wollte er seine einstweilige Zulassung zur 8. Klassenstufe erstreiten. Da er ein "mangelhaft" ausgleichen könne, bleibe nur ein "mangelhaft" übrig. Damit müsse er genauso versetzt werden wie ein Schüler, der nur einmal die Note "mangelhaft" im Zeugnis habe und damit nach der Rechts­ver­ordnung zu versetzen sei. Dies gelte um so mehr, als ein solcher Schüler durchaus einen deutlich schlechteren Gesamt­no­ten­durch­schnitt haben könne als ein Schüler mit zwei Noten "mangelhaft", der eine davon ausgleichen kann.

Gericht: Versetzung nur, wenn die mangelhaften Noten ausgeglichen werden können

Die Richter der 6. Kammer haben die Entscheidung der Schule bestätigt. Die Rechts­ver­ordnung regele unmiss­ver­ständlich, dass bei zwei (oder mehr) unter "ausreichend" liegende Zeugnisnoten eine Versetzung nur erfolge, wenn alle diese Noten ausgeglichen werden können. Dahinter stehe die sachgerechte Erwägung, dass ein Schüler, der in zwei oder mehr Fächern unzureichende Leistungen erbracht habe, allenfalls dann die Kapazität habe, die folgende Klassenstufe erfolg­ver­sprechend zu durchlaufen, wenn seine guten Noten in anderen Fächern erkennen ließen, dass er genügend Leistungs­re­serven habe, um seine Mängel in den mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Fächern in absehbarer Zeit beheben zu können. Dass ein Schüler mit nur einer Note "mangelhaft" einen schlechteren Gesamt­no­ten­durch­schnitt haben könne als ein Schüler mit mehreren unter "ausreichend" liegenden Noten und trotzdem, anders als Letzterer, versetzt werde, sei irrelevant. Denn der maßgebliche Ansatzpunkt für die Verset­zungs­ent­scheidung sei nicht der Noten­durch­schnitt, sondern die Anzahl der Fächer mit nicht ausreichenden Leistungen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/08 des VG Mainz vom 19.08.2008

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