18.10.2024
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Dokument-Nr. 3216

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Beschluss13.10.2006Verwaltungsgericht Koblenz7 L 1432/06.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss13.10.2006

Schüler wehrt sich erfolglos gegen nicht bestandene mündliche Nachprüfung

Ein Schüler, der in Koblenz ein Gymnasium besucht hat, darf nicht am Unterricht der 10. Klasse teilnehmen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Schüler, der bereits die 8. Klasse wiederholen musste, schloss die 9. Klasse mit mangelhaft in zwei Fächern ab, unter anderem in „Physik”. Da somit die Regel­vor­aus­set­zungen für eine Versetzung und für einen weiteren Besuch des Gymnasiums nicht gegeben waren, räumte das Gymnasium dem Schüler entsprechend den schul­recht­lichen Vorgaben die Möglichkeit ein, sich im Fach Physik einer Nachprüfung zu unterziehen. Nach deren Ablegung teilte die prüfende Lehrerin dem Schüler mit, dass die Prüfung nicht bestanden sei. Hiermit war der Schüler nicht einverstanden und legte Widerspruch gegen die Bewertung der Nachprüfung ein. Zudem beantragte er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Versetzung in die 10. Klasse.

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz lehnte den Antrag ab. Der Schüler, so die Richter, habe nur dann einen Verset­zungs­an­spruch, wenn seine Nachprüfung fehlerhaft und zu seinen Gunsten als bestanden zu bewerten sei. Dies sei nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung stehe den Lehrern bei Prüfungen ein Beurtei­lungs­spielraum zu, dessen Grenze die verantwortliche Lehrerin hier nicht überschritten habe. Weder sei diese befangen gewesen noch habe sie sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Vielmehr lasse die dem Schüler zur Prüfungs­vor­be­reitung ausgehändigte Themenliste eher den Schluss zu, dass die Lehrerin sich dem Schüler gegenüber wohlwollend verhalten habe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass ein nicht im Unterricht behandeltes Teilgebiet der Physik Prüfungs­ge­genstand gewesen sei. Der Prüfungsverlauf sei auch ordnungsgemäß protokolliert worden. Schließlich seien auch keine Bewer­tungs­fehler erkennbar. Insbesondere habe der Schüler nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass Prüfungs­ant­worten als fehlerhaft bewertet worden seien, obwohl sie zutreffend gewesen seien. Ferner habe die Lehrerin dargelegt, dass der Schüler grundlegende Modelle der Elektri­zi­tätslehre nicht verstanden habe. Diese Bewertung halte sich im Rahmen ihres Beurtei­lungs­spielraums. Von daher sei die Prüfung nicht fehlerhaft gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/06 des VG Koblenz vom 20.10.2006

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