21.11.2024
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Dokument-Nr. 30353

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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss02.06.2021

Auch keine Fahrrad-Demo auf der A 2Auflagen des Landkreise Helmstedt voraussichtlich rechtmäßig

Die für den 5. Juni 2021 geplante Fahrrad-Demonstration unter dem Thema "Keine A 39 - kein Gewerbegebiet Scheppau - Verkehrswende jetzt" darf nicht auf der geplanten Route über die Bundesautobahn 2 und weiter auf der A 39 bis zur Anschlussstelle Wolfsburg-Mörse durchgeführt werden. Die dahin gehende Auflage des Landkreises Helmstedt ist voraussichtlich - also nach der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung - rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden. Gestern hatte das Gericht bereits den Eilantrag eines anderen Veranstalters abgelehnt, der gegen die Auflage des Landkreises Gifhorn gerichtet war, dass die Fahrrad-Demo nicht auf der A 39 bis zur Anschlussstelle Weyhausen stattfinden dürfe.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Demonstration soll am Schlossplatz in Braunschweig beginnen. Der Demon­s­tra­ti­onszug soll sich dann unter anderem über die A 2 und die A 39 bis zur Anschlussstelle Wolfsburg-Mörse und danach bis zur Wolfsburger City-Galerie bewegen, wo er sich mit der Fahrrad-Demonstration aus Wolfsburg vereinigen soll; von dort aus war eine gemeinsame Weiterfahrt auf der A 39 vorgesehen.

VG: Befahrung der Autobahnen nur mit Kraftfahrzeuge zulässig

Das Verwal­tungs­gericht hat den gegen die Auflage des Landkreises Helmstedt als zuständige Versamm­lungs­behörde gerichteten Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat sich das Gericht auch in diesem Verfahren - wie bereits in dem vorangegangenen Eilverfahren, in dem es um das Befahren der A 39 bis zur Anschlussstelle Weyhausen ging - der Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts angeschlossen. Danach dürfen Autobahnen grundsätzlich nur durch Kraftfahrzeuge genutzt werden, sie stehen deshalb für Demonstrationen mit Fahrrädern nicht zur Verfügung. Unabhängig davon sei das Verbot, die Autobahnen zu benutzen, auch nach einer Abwägung mit entge­gen­ste­henden Rechtsgütern gerechtfertigt. Insbesondere würde eine Demonstration auf der Autobahn - so das Gericht - zu erheblichen Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs führen.

VG verweist auf erhöhte Unfallgefahren durch Staubildung

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die A 2 und die A 39 auch auf den Gegenfahrbahnen für ca. 6 Stunden zuzüglich der Abräumzeiten für die Sperren voll gesperrt werden müssten. Es sei damit zu rechnen, dass sich vor den Sperren auf den Autobahnen Staus bilden würden. Die A 39 werde von durch­schnittlich über 34.000 Fahrzeugen täglich befahren, die A 2 von 84.000. Wegen der Lockerungen der Kontakt­be­schrän­kungen sei ein verstärkter Reiseverkehr zu erwarten. Bei Staubildung entstünden Unfallgefahren an den Stau-Enden und damit Gefahren für Leib und Leben der Verkehrs­teil­nehmer. Hinzu kämen Beein­träch­ti­gungen des Autobahn­verkehrs in Richtung Süden (Anbindung der A 39 an die A 7).

Teilnehmer durch Auflage nicht über Gebühr belastet

Darüber hinaus werde die Hauptzufahrt zum VW-Werk für die Materi­a­l­lie­ferung "Just in Time" von der Anbindung an die A 39 abgeschnitten. Die Teilnehmer der Demonstration seien demgegenüber durch die angegriffene Auflage nicht über Gebühr belastet. Bis auf die Nutzung der Autobahnen könne die Demo wie geplant stattfinden. Die Ausweichstrecke führe über die Kreis- und Landstraßen nahe der Autobahnen. Die politischen Anliegen der Demonstration könnten weiterhin wirkungsvoll vorgetragen werden. Gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts kann der Antragsteller Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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