03.12.2024
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Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 30344

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Beschluss01.06.2021Verwaltungsgericht Braunschweig5 B 160/21
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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss01.06.2021

Fahrrad-Demo darf nicht auf die A 39VG Braunschweig lehnt Eilantrag ab

Die für den 5. Juni 2021 geplante Fahrrad-Demonstration unter dem Thema "Für das Klima und die Verkehrswende keine neuen Autobahnen, keine A 39" darf nicht auf der Bundesautobahn 39 durchgeführt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts in einem Eilverfahren entschieden. Beim Verwal­tungs­gericht ist ein weiteres Eilverfahren anhängig, in dem es um die Durchführung der Fahrrad-Demo auf der A 2 zwischen Braunschweig und Wolfsburg geht. Über diesen Eilantrag wird die Kammer in den kommenden Tagen entscheiden.

Die Demonstration soll am Hauptbahnhof Wolfsburg beginnen; von dort soll sich ein Demon­s­tra­ti­onszug mit Fahrrädern durch die Wolfsburger Innenstadt bewegen und in der Nähe der City-Galerie Wolfsburg mit der Fahrrad-Demonstration aus Braunschweig vereinigen. Von der City-Galerie Wolfsburg aus soll sich die Fahrrad-Demonstration in Richtung Westen bewegen, um über die Auffahrt Wolfsburg-West auf die A 39 Richtung Norden und dort bis zur Anschlussstelle Weyhausen zu gelangen. In dem entschiedenen Fall hatte der Landkreis Gifhorn als zuständige Versamm­lungs­behörde verfügt, die bei ihm angemeldete Demonstration dürfe nicht auf der A 39 stattfinden. Hiergegen hat der Veranstalter einen Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht gestellt.

VG: Autobahnen grundsätzlich nur für Kraftfahrzeuge

Die Richter haben den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat sich das Gericht der Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts angeschlossen, wonach Autobahnen grundsätzlich nur durch Kraftfahrzeuge genutzt werden dürfen und deshalb für Demonstrationen mit Fahrrädern nicht zur Verfügung stehen. Unabhängig davon sei das Verbot, die A 39 zu benutzen, auch nach einer Abwägung mit entge­gen­ste­henden Rechtsgütern gerechtfertigt. Insbesondere würde - so das Gericht weiter - eine Demonstration auf der Autobahn zu erheblichen Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs führen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die A 39 einschließlich der erforderlichen Vorlaufzeiten für einen längeren Zeitraum voll gesperrt werden müsste und sich vor den Sperren Staus bilden würden. Die A 39 werde von durch­schnittlich über 34.000 Fahrzeugen täglich befahren. Durch die Lockerungen der Kontakt­be­schrän­kungen sei mit verstärktem Reiseverkehr zu rechnen. Bei Staubildung entstünden Unfallgefahren an den Stau-Enden und damit Gefahren für Leib und Leben der Verkehrs­teil­nehmer. Darüber hinaus werde die Hauptzufahrt zum VW-Werk für die Materi­a­l­lie­ferung "Just in Time" von der Anbindung an die A 39 abgeschnitten.

Beabsichtigte Störungen des Fernverkehrs nicht durch Versamm­lungs­freiheit gedeckt

Die Teilnehmer der Demonstration seien demgegenüber durch die angegriffene Auflage nicht über Gebühr belastet. Bis auf die Nutzung der A 39 könne die Demo wie geplant stattfinden. Die Ausweichstrecke führe über die Kreisstraße neben der A 39. Außerdem könne der Demon­s­tra­ti­onszug wie geplant über die B 248 führen, die Ausbaustrecke der A 39. Das Gericht hebt in seiner Entscheidung hervor: Sollte mit der Demonstration beabsichtigt sein, den Fernverkehr zu stören, so wäre dies nicht von der Versamm­lungs­freiheit gedeckt.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/aw)

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