21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss20.07.2017

Vermie­tungs­portal von Ferienwohnungen muss keine Auskunft gebenAuskunfts­ver­langen gegenüber von Dienstanbietern im Sinne des Teleme­di­en­ge­setzes

Die deutsche Niederlassung eines Internetportals zur Vermittlung privater Unterkünfte muss vorerst keine näheren Auskünfte zu Online-Inseraten geben. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall hat die Antragstellerin ihren Unter­neh­menssitz in Berlin. Sie gehört zu einem Konzern, der eine weltweit einheitliche Online-Plattform zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte anbietet.

Auskunfts­be­gehren über Namen und abgerechnete Gebühren des anonymen Gastgebers

Anlass für das für sofort vollziehbar erklärte Auskunfts­ver­langen des Bezirksamts Pankow von Berlin war ein Inserat für eine Zweiraumwohnung in Prenzlauer Berg zu einem Preis 50 Euro pro Person und Nacht in anonymisierter Form. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den Namen des Gastgebers sowie die abgerechneten Gebühren zu bestimmten Gästen zu nennen. Als niedergelassene Diens­tean­bieterin im Sinne des Teleme­di­en­ge­setzes sei sie zur Auskunft verpflichtet. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin damit begründet, dass sie auf das Internetportal keinen Zugriff habe und nicht Diens­tean­bieterin im Sinne des Teleme­di­en­ge­setzes sei.

Grundsätzlich Anspruch auf Auskunft nach Zweck­ent­frem­dungs­verbot-Gesetz

Das Verwal­tungs­gericht hat die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen die Auskunfts­ver­fügung wieder­her­ge­stellt. Das Bezirksamt dürfe zwar zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Zweck­ent­frem­dungs­verbot-Gesetz Auskunft von Diens­tean­bietern im Sinne des Teleme­di­en­ge­setzes verlangen.

Auskunfts­ver­fügung an falschen Adressaten

Die Auskunfts­pflicht treffe aber nicht die Antragstellerin. Sie sei nicht Diens­tean­bieterin im Sinne des Teleme­di­en­ge­setzes. Dies sei der Platt­form­be­treiber, der das Portal zur Nutzung bereithalte, die technische und rechtliche Funkti­o­ns­herr­schaft habe und Vertragspartner der Nutzer werde. Unerheblich sei, ob auch die Antragstellerin als deutsche Niederlassung auf die Datenerhebung und -verarbeitung Einfluss nehme. Dies betreffe nur die daten­schutz­rechtliche Verant­wort­lichkeit. Für die Auskunfts­pflicht nach dem Zweck­ent­frem­dungs­verbot-Gesetz komme es aber darauf an, ob sie teleme­di­en­rechtlich als Diens­tean­bieterin einzuordnen sei. Maßgeblich hierfür sei das so genannte Herkunfts­land­prinzip. Richtige Adressatin einer Auskunfts­ver­fügung sei daher nicht die Antragstellerin, sondern ihre Mutter­ge­sell­schaft mit Sitz in Irland. Dies ergebe sich auch aus der Nutzer­per­spektive aus dem Auftritt des Internetportals.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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