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Verwaltungsgericht Berlin Urteil14.12.2016

Keine Zweck­entfremdungs­genehmigung für "Dänisches Ferienmodell"Vermietung gegen Wochenpauschale stellt Zweck­ent­fremdung von Wohnraum dar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass auch das sogenannte "Dänische Ferienmodell" dem Berliner Zweck­entfremdungs­verbot-Gesetz (ZwVbG) unterfällt.

In Berlin gilt seit Ende 2013 ein grundsätzliches Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Eine Zweck­ent­frem­dungs­ge­neh­migung kann nach dem ZwVbG ausnahmsweise bei einem überwiegenden privaten Interesse erteilt werden. Nach der Zweck­ent­frem­dungs­verbot-Verordnung (ZwVbVO) müssen Gewerkschaften und ähnliche Institutionen ein überwiegendes Interesse an der Vermietung von Gästewohnungen nicht gesondert begründen.

Kläger verlangen Erteilung einer Zweck­ent­frem­dungs­ge­neh­migung

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls - eine dänische Gewerkschaft und der Ferienfonds einer dänischen Kommune - erwarben aus Mitglieds­bei­trägen bzw. Urlaubsgeldern, die nach dänischem Recht vom Arbeitgeber eingezahlt wurden, Ferie­n­im­mo­bilien u.a. in Berlin. Diese werden ihren Mitgliedern bzw. den Mitarbeitern der Kommune gegen eine Wochenpauschale überlassen. Die Kläger sind der Auffassung, dass hierin keine Vermietung und damit auch keine Zweck­ent­fremdung von Wohnraum liege. Die Wohnungen dienten nur einem begrenzten Nutzerkreis ohne Gegenleistung für die Überlassung. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Zweck­ent­frem­dungs­ge­neh­migung, da dänische und deutsche Gewerkschaften gleich zu behandeln seien.

VG verneint Anspruch auf Zweck­ent­frem­dungs­ge­neh­migung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin folgte der Ansicht der Kläger nicht. Die Überlassung einer Ferienwohnung für Urlaub­s­auf­enthalte gegen eine Wochenpauschale erfolge entgeltlich. Eine derartige Vermietung stelle eine Zweck­ent­fremdung von Wohnraum dar. Die erforderliche Genehmigung könnten die Kläger nicht beanspruchen. Ungeachtet der Sonderregelung für Gewerkschaften und ähnliche Institutionen in der ZwVbVO müsse das nach dem Gesetz erforderliche vorrangige öffentliche oder schutzwürdige private Interesse an der zweckfremden Nutzung bestehen. Hieran fehle es hier. Dies verstoße auch nicht gegen das europa­rechtliche Diskri­mi­nie­rungs­verbot, da die Erteilung der Genehmigung unabhängig von dem Ort des Sitzes der Kläger zu beurteilen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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