21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 32430

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss17.11.2022

Auch Tantra-Studios sind Prostitutions­gewerbeVG Berlin weist Eilantrag zurück

Der Betrieb eines Tantra-Studios erfordert eine Erlaubnis nach dem Prostituierten­schutz­gesetz (ProstSchG). Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Nach dem ProstSchG bedarf der Betrieb eines Prosti­tu­ti­o­ns­ge­werbes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Antragstellerin betreibt ein Tantra-Studio in Berlin-Charlottenburg. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie für ihren Betrieb keine Erlaubnis benötige. Sie biete - ähnlich gynäkologischen Untersuchungen - eine "alter­na­tiv­me­di­zi­nische Behandlung" an, die eine umfassende und qualifizierte Ausbildung erfordere. Geschlechts­verkehr werde nicht angeboten. Die Ausstattung ihres Betriebs erinnere an den Wellness- und Sparbereich eines Hotels. Ihre Klientel stehe nicht mit Kriminalität in Verbindung.

Massage mit Sexualbezug fällt unter das Prosti­tu­ier­ten­schutz­gesetz

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Betrieb der Antragstellerin unterfalle dem ProstSchG und unterliege einem Erlaub­nis­ver­fahren. Nach dem weiten Verständnis des ProstSchG sollten nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte erfasst sein, um die sexuelle Selbst­be­stimmung von Menschen in diesem Tätigkeitsfeld umfassend zu schützen. Ein Prostitutionsgewerbe i.S.d. Gesetzes betreibe, wer gewerbsmäßig sexuelle Dienst­leis­tungen anbiete oder Räumlichkeiten hierfür bereitstelle, indem er eine Prosti­tu­ti­o­ns­stätte betreibe. Prostituierte seien danach Personen, die sexuelle Handlungen gegen Entgelt erbrächten.

VG hat keinen Zweifel an Sexualbezug

Diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf das Tantra-Studio erfüllt. Die Antragstellerin habe nicht in Abrede gestellt, sexuelle Dienst­leis­tungen zu erbringen; vielmehr seien sexuelle Handlungen Teil der Massage, bei der auch der Genitalbereich einbezogen werde. Die Behandlung werde gegen Entgelt erbracht; eine zweistündige Massage im Studio der Antragstellerin koste 200 Euro. Beide Beteiligten seien nackt. Damit ziele die Antragstellerin bewusst auch auf eine sexuelle Erregung ihrer Kundschaft ab. Medizinische Behand­lungs­maß­nahmen, wie etwa gynäkologische Untersuchungen, die jedenfalls größtenteils bekleidet abliefen, seien mit dem Angebot der Antragstellerin offenkundig nicht vergleichbar. Es bestehe kein Zweifel, dass ein/e objektive/r Beobachter/in der im Betrieb der Antragstellerin angebotenen Behandlung einen Sexualbezug beimessen würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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