18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 32430

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss17.11.2022

Auch Tantra-Studios sind Prostitutions­gewerbeVG Berlin weist Eilantrag zurück

Der Betrieb eines Tantra-Studios erfordert eine Erlaubnis nach dem Prostituierten­schutz­gesetz (ProstSchG). Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Nach dem ProstSchG bedarf der Betrieb eines Prosti­tu­ti­o­ns­ge­werbes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Antragstellerin betreibt ein Tantra-Studio in Berlin-Charlottenburg. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie für ihren Betrieb keine Erlaubnis benötige. Sie biete - ähnlich gynäkologischen Untersuchungen - eine "alter­na­tiv­me­di­zi­nische Behandlung" an, die eine umfassende und qualifizierte Ausbildung erfordere. Geschlechts­verkehr werde nicht angeboten. Die Ausstattung ihres Betriebs erinnere an den Wellness- und Sparbereich eines Hotels. Ihre Klientel stehe nicht mit Kriminalität in Verbindung.

Massage mit Sexualbezug fällt unter das Prosti­tu­ier­ten­schutz­gesetz

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Betrieb der Antragstellerin unterfalle dem ProstSchG und unterliege einem Erlaub­nis­ver­fahren. Nach dem weiten Verständnis des ProstSchG sollten nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte erfasst sein, um die sexuelle Selbst­be­stimmung von Menschen in diesem Tätigkeitsfeld umfassend zu schützen. Ein Prostitutionsgewerbe i.S.d. Gesetzes betreibe, wer gewerbsmäßig sexuelle Dienst­leis­tungen anbiete oder Räumlichkeiten hierfür bereitstelle, indem er eine Prosti­tu­ti­o­ns­stätte betreibe. Prostituierte seien danach Personen, die sexuelle Handlungen gegen Entgelt erbrächten.

VG hat keinen Zweifel an Sexualbezug

Diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf das Tantra-Studio erfüllt. Die Antragstellerin habe nicht in Abrede gestellt, sexuelle Dienst­leis­tungen zu erbringen; vielmehr seien sexuelle Handlungen Teil der Massage, bei der auch der Genitalbereich einbezogen werde. Die Behandlung werde gegen Entgelt erbracht; eine zweistündige Massage im Studio der Antragstellerin koste 200 Euro. Beide Beteiligten seien nackt. Damit ziele die Antragstellerin bewusst auch auf eine sexuelle Erregung ihrer Kundschaft ab. Medizinische Behand­lungs­maß­nahmen, wie etwa gynäkologische Untersuchungen, die jedenfalls größtenteils bekleidet abliefen, seien mit dem Angebot der Antragstellerin offenkundig nicht vergleichbar. Es bestehe kein Zweifel, dass ein/e objektive/r Beobachter/in der im Betrieb der Antragstellerin angebotenen Behandlung einen Sexualbezug beimessen würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss32430

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI