21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil09.12.2010

Greenpeace kann Bundes­wirt­schaft­mi­nis­terium nicht zur Vorlage von Bericht zur Versor­gungs­si­cherheit zwingenUmwelt­or­ga­ni­sation fehlt erforderlichen Klagebefugnis

Die Umwelt­schut­z­or­ga­ni­sation Greenpeace kann das Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Technologie nicht dazu zwingen, den so genannten Monitoring-Bericht zur Versor­gungs­si­cherheit zu veröffentlichen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Das Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) sieht vor, dass das Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Technologie alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versor­gungs­si­cherheit im Bereich der leitungs­ge­bundenen Elektri­zi­täts­ver­sorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen veröffentlicht.

Greenpeace klagt wegen nicht erfolgter Veröf­fent­lichung der Monitoring-Bericht zur Versor­gungs­si­cherheit

Nachdem das Ministerium dieser gesetzlichen Verpflichtung im Jahr 2010 noch nicht nachgekommen war, erhob Greenpeace im August 2010 Klage. Zur Begründung berief sich die Organisation darauf, der Bericht diene dazu, die Öffentlichkeit über drohende Versor­gungs­de­fizite zu informieren. Als Teil der Öffentlichkeit könne auch Greenpeace diese Pflicht durchsetzen. Demgegenüber hatte das Ministerium u.a. geltend gemacht, ein für den Bericht erforderliches Gutachten sei rechtzeitig in Auftrag gegeben, vom Auftragnehmer aber noch nicht erstellt worden.

Individueller Anspruch auf Informationen über Versor­gungs­si­cherheit besteht nicht

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage als unzulässig ab. Greenpeace fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis, weil die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage des Berichts Dritten keinen Anspruch darauf verschaffe. Der Monitoring-Bericht habe allein den Zweck, neben der Europäischen Kommission auch die Öffentlichkeit über die Versor­gungs­si­cherheit zu informieren. Damit gehe aber kein individueller Anspruch einher. Eine andere Sicht sei auch nicht mit Blick auf die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektri­zi­täts­bin­nenmarkt geboten, die das EnWG umgesetzt habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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