23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss24.04.2009

Keine deutsche Hilfe für Somalier im kenianischen PiratenprozessSomalischer Staats­an­ge­höriger hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für deutschen Verteidiger

Ein somalischer Staats­an­ge­höriger, der in Kenia im sog. Piratenprozess vor Gericht steht, hat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland weder Anspruch auf Übernahme der Kosten eines deutschen Verteidigers noch auf sonstigen konsularischen oder diplomatischen Beistand. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin, mit dem ein entsprechender Eilantrag des Mannes zurückgewiesen worden ist.

Der Antragsteller war im März 2009 als mutmaßlicher Seeräuber von der Besatzung der deutschen Fregatte Rheinland-Pfalz aufgegriffen und nach Kenia überstellt worden. Grundlage hierfür ist der Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias über die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreit­kräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden. Hierin hat sich Kenia verpflichtet, die im Rahmen des Briefwechsels übergebenen Personen human und im Einklang mit internationalen Menschen­rechts­ver­pflich­tungen sowie unter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren zu behandeln.

Keine Kosten­tra­gungs­pflicht für Deutschland

Nach Überzeugung der 34. Kammer des Gerichts resultieren aus diesem völker­recht­lichen Briefwechsel schon keine subjektiven Ansprüche einzelner Personen. Im Übrigen bestünden diese Rechte allenfalls gegenüber Kenia selbst, da das Strafverfahren gerade nicht von der Bundesrepublik Deutschland geführt werde. Anderes folge auch nicht aus der Tatsache, dass deutsche Streitkräfte den Antragsteller nach Aufbringung seines Bootes an Kenia überstellt hätten. Dies führe keinesfalls zur Kosten­tra­gungs­pflicht deutscher Stellen, zumal der Antragsteller in Kenia bereits durch einen Verteidiger vertreten werde. Ohnehin habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sein deutscher Bevoll­mäch­tigter ihn überhaupt in Kenia vor dem Chief Magistrate´s Court in Mombasa, für den er keine Anwalts­zu­lassung habe, werde vertreten können.

Konsularischer Schutz nur für deutsche Staats­an­ge­hörige

Auf konsularischen Schutz könne sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil dieser regelmäßig nur deutschen Staats­an­ge­hörigen zuteil werden könne. Dem Antragsteller stehe schließlich (ebenso wenig wie seinem deutschen Bevoll­mäch­tigten) auch kein Anspruch auf diplomatischen Schutz zur Seite, da der Bundesrepublik Deutschland hierbei ein weites außen­po­li­tisches Ermessen zukomme. Dieses habe sie hier in rechtlich einwandfreier Weise durch ihre Mitwirkung an dem genannten Briefwechsel ausgeübt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 des VG Berlin vom 27.04.2009

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