18.10.2024
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Dokument-Nr. 8112

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss07.07.2009

Keine Kostenübernahme für deutschen Rechtsanwalt im Strafprozess gegen einen mutmaßlichen somalischen Piraten in KeniaHilfeleistungen gemäß des Konsu­la­r­ge­setzes nur für deutsche Staats­an­ge­hörige gültig

Ein mutmaßlicher somalischer Seeräuber hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für seine Verteidigung durch einen deutschen Rechtsanwalt im Strafprozess in Kenia. Das entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg. Der gegen die Bundesrepublik gerichtete Antrag auf Kostenübernahme blieb somit auch in zweiter Instanz erfolglos.

Der Antragsteller wurde von einer Fregatte der Bundesmarine, die an der Militä­r­ope­ration „Atalanta“ vor der Küste Somalias beteiligt ist, zusammen mit anderen wegen des Verdachts eines seeräuberischen Angriffs auf ein Containerschiff im Golf von Aden aufgebracht und festgenommen. Anschließend wurde er zur Durchführung des Strafverfahrens nach Kenia verbracht. Die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe mutmaßlicher Piraten an die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden der Republik Kenia und ihre nachfolgende Behandlung richten sich nach den Festlegungen in dem Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias. Darin sind prozess­rechtliche Mindest­ga­rantien für die übergebenen Personen vereinbart, wie z. B. das Recht, sich durch einen Verteidiger (eigener) Wahl verteidigen zu lassen. Hieraus wollte der Antragsteller, für den bereits ein kenianischer Strafverteidiger bestellt worden ist, einen Kosten­über­nah­mean­spruch für einen zusätzlichen deutschen Wahlverteidiger gegenüber der Bundesrepublik Deutschland herleiten.

Straf­ge­richts­barkeit wurde von der Europäischen Union auf Kenia übertragen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den ablehnenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zurückgewiesen. Die Bevoll­mäch­tigung des deutschen Rechtsanwalts durch den mutmaßlichen Seeräuber sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei auch nicht klar, ob der deutsche Rechtsanwalt überhaupt eine Arbeits­er­laubnis und Anwalts­zu­lassung für eine Verteidigung vor dem kenianischen Strafgericht erhalten würde. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme. Das Konsulargesetz regele nur Hilfeleistungen für deutsche Staats­an­ge­hörige; diese seien überdies verpflichtet, die entstehenden Kosten zu erstatten. Im Übrigen könne sich ein solcher Anspruch allenfalls gegen die Republik Kenia richten. Zwar sei nach dem Seerechts­über­ein­kommen der Vereinten Nationen bei der Festnahme mutmaßlicher Piraten auf Hoher See durch ein Kriegsschiff die Straf­ge­richts­barkeit des Staates zuständig, unter dessen Flagge das Schiff fahre, das die Festnahme durchgeführt habe. Die Europäische Union habe jedoch von der Möglichkeit der Übertragung dieser Zuständigkeit auf einen Drittstaat, hier die Republik Kenia, Gebrauch gemacht. Eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zu einer Kostenübernahme für einen deutschen Wahlverteidiger neben dem kenianischen Straf­ver­teidiger komme schon deshalb nicht in Betracht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/09 des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.07.2009

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