Dokument-Nr. 8112
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss07.07.2009
Keine Kostenübernahme für deutschen Rechtsanwalt im Strafprozess gegen einen mutmaßlichen somalischen Piraten in KeniaHilfeleistungen gemäß des Konsulargesetzes nur für deutsche Staatsangehörige gültig
Ein mutmaßlicher somalischer Seeräuber hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für seine Verteidigung durch einen deutschen Rechtsanwalt im Strafprozess in Kenia. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Der gegen die Bundesrepublik gerichtete Antrag auf Kostenübernahme blieb somit auch in zweiter Instanz erfolglos.
Der Antragsteller wurde von einer Fregatte der Bundesmarine, die an der Militäroperation „Atalanta“ vor der Küste Somalias beteiligt ist, zusammen mit anderen wegen des Verdachts eines seeräuberischen Angriffs auf ein Containerschiff im Golf von Aden aufgebracht und festgenommen. Anschließend wurde er zur Durchführung des Strafverfahrens nach Kenia verbracht. Die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe mutmaßlicher Piraten an die Strafverfolgungsbehörden der Republik Kenia und ihre nachfolgende Behandlung richten sich nach den Festlegungen in dem Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias. Darin sind prozessrechtliche Mindestgarantien für die übergebenen Personen vereinbart, wie z. B. das Recht, sich durch einen Verteidiger (eigener) Wahl verteidigen zu lassen. Hieraus wollte der Antragsteller, für den bereits ein kenianischer Strafverteidiger bestellt worden ist, einen Kostenübernahmeanspruch für einen zusätzlichen deutschen Wahlverteidiger gegenüber der Bundesrepublik Deutschland herleiten.
Strafgerichtsbarkeit wurde von der Europäischen Union auf Kenia übertragen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. Die Bevollmächtigung des deutschen Rechtsanwalts durch den mutmaßlichen Seeräuber sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei auch nicht klar, ob der deutsche Rechtsanwalt überhaupt eine Arbeitserlaubnis und Anwaltszulassung für eine Verteidigung vor dem kenianischen Strafgericht erhalten würde. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme. Das Konsulargesetz regele nur Hilfeleistungen für deutsche Staatsangehörige; diese seien überdies verpflichtet, die entstehenden Kosten zu erstatten. Im Übrigen könne sich ein solcher Anspruch allenfalls gegen die Republik Kenia richten. Zwar sei nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen bei der Festnahme mutmaßlicher Piraten auf Hoher See durch ein Kriegsschiff die Strafgerichtsbarkeit des Staates zuständig, unter dessen Flagge das Schiff fahre, das die Festnahme durchgeführt habe. Die Europäische Union habe jedoch von der Möglichkeit der Übertragung dieser Zuständigkeit auf einen Drittstaat, hier die Republik Kenia, Gebrauch gemacht. Eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zu einer Kostenübernahme für einen deutschen Wahlverteidiger neben dem kenianischen Strafverteidiger komme schon deshalb nicht in Betracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/09 des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.07.2009
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