21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss03.05.2010

Gewalt unter Schülern: Faustschlag ins Gesicht rechtfertigt Überweisung in andere SchuleZuvor ergriffene Erzie­hungs­maß­nahmen ließen Schüler bereits unbeeindruckt

Wer einem Mitschüler ohne Vorwarnung zielgerichtet einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, kann auf eine andere Schule überwiesen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der 15-jährige Neuntklässler, bislang Schüler eines Gymnasiums in Berlin-Neukölln, am 16. März 2010 einem Mitschüler ohne Vorwarnung zielgerichtet mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf dieser eine doppelte Nasen­bein­fraktur erlitt und bis zum 21. März 2010 schulunfähig war. Darauf hatte die Senats­ver­waltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Antragsteller auf eine andere Schule desselben Bildungsgangs überwiesen und dies für sofort vollziehbar erklärt.

Sanktionierung des Schülers gerechtfertigt, um Bildungs- und Erziehungsziele der Schule aufrecht­er­halten zu können

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Voraussetzungen der getroffenen Ordnungs­maßnahme bejaht. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten eine Bereitschaft zu erheblicher Gewaltausübung offenbart und damit die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erzie­hungs­arbeit erheblich beeinträchtigt. Schülerinnen und Schüler müssten die im Schulgesetz beschriebenen elementaren Bildungs- und Erziehungsziele nicht nur akzeptieren, sondern auch bereit sein, an deren Umsetzung mitzuwirken. Hierzu gehöre insbesondere zu lernen, aktives soziales Handeln zu entwickeln sowie Konflikte vernünftig und gewaltfrei zu lösen. Das Fehlverhalten des Schülers müsse sanktioniert werden, da die Schule anderenfalls die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durch­set­zungs­fä­higkeit einbüße. Schließlich sei die Maßnahme verhältnismäßig, weil bisher aus anderem Anlass ergriffene Erzie­hungs­maß­nahmen den Antragsteller unbeeindruckt gelassen und sich daher als nicht geeignet erwiesen hätten, ihn zu einem anderen Verhalten zu bewegen. Auch die sofortige Vollziehung sei gerechtfertigt.

Berliner Schulgesetz

§ 62 Erzie­hungs­maß­nahmen

(1) Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erzie­hungs­arbeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. Bei der Lösung von Erzie­hungs­kon­flikten sind alle beteiligten Personen sowie die Erzie­hungs­be­rech­tigten einzubeziehen.

(2) Zu den Maßnahmen bei Erzie­hungs­kon­flikten und Unter­richts­s­tö­rungen gehören insbesondere

1. das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,

2. gemeinsame Absprachen,

3. der mündliche Tadel,

4. die Eintragung in das Klassenbuch,

5. die Wieder­gut­machung angerichteten Schadens,

6. die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.

(3) Die Lehrkraft entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhält­nis­mä­ßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird. Die Erzie­hungs­be­rech­tigten sind in geeigneter Weise über die gewählten erzieherischen Mittel zu informieren.

§ 63 Ordnungs­maß­nahmen

(1) Soweit Erzie­hungs­maß­nahmen nach § 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungs­maß­nahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhält­nis­mä­ßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichtsund Erzie­hungs­arbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Als nachhaltige Beein­träch­tigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erzie­hungs­arbeit ist auch ein mehrfaches unent­schul­digtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.

(2) Ordnungs­maß­nahmen sind

1. der schriftliche Verweis,

2. der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen,

3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unter­richts­gruppe,

4. die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und

5. die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.

(…)

Quelle: ra-online, VG Berlin

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