21.11.2024
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Verwaltungsgericht München Beschluss10.08.2022

Beschmieren einer schulischen Toilette mit antisemitischen Parolen rechtfertigt Entlassung des Schülers von der SchuleEntlassung von Schule auch bei Verunstaltung der Toilette einer anderen Schule

Beschmiert ein Schüler die Toilette einer Schule mit antisemitischen Parolen, so rechtfertigt dies seine Entlassung von der Schule. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schüler die Toilette seiner Schule oder einer anderen Schule beschmiert. Dies hat das Verwal­tungs­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Schüler der 8. Jahrgangsstufe einer Realschule in Bayern hatte im Januar 2022 die Toilette eines benachbarten Gymnasiums großflächig mit antisemitischen Parolen beschriftet. Er wurde aufgrund dessen von der Schule entlassen. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Schüler schon mehrmals wegen Fehler­ver­haltens aufgefallen war, wie zum Beispiel Diebstahl, Fälschen der Unterschrift eines Elternteils, Schwänzen oder Unter­richt­s­törung. Gegen die Entlassung legte der Schüler Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz.

Rechtmäßigkeit der Entlassung von der Schule

Das Verwal­tungs­gericht München entschied gegen den Schüler. Die Entlassung von der Schule gemäß Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG sei rechtmäßig. Zwar habe die Schule eine harte Maßnahme gewählt, jedoch einen angemessenen Maßstab angelegt und dabei den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz nicht verletzt. Die großflächige Verunstaltung der Toilette stelle an sich bereits ein schweres Fehlverhalten dar. Erschwerend komme der Inhalt der Parolen hinzu. Zudem handele es sich um ein wiederholtes Fehlverhalten.

Entlassung von Schule auch bei Verunstaltung der Toilette einer anderen Schule

Dass der Schüler nicht die Toilette seiner eigenen Schule, sondern einer anderen Schule beschmiert hatte, sei nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts unerheblich. Nach Art. 56 Abs. 4 Satz 5 BayEUG haben Schüler alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. Zudem sei eine negative Rückwirkung auf den eigenen Schulalltag anzunehmen, wenn Schüler der eigenen Schule durch Fehlverhalten an anderen Schulen auffallen.

Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)

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