21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss04.06.2012

Entlassung von der Schule wegen Bedrohung eines Mitschülers mit einem Messer rechtmäßigBedrohung mit einer Klinge kann nicht als scherzhafte Handlung verstanden werden

Die Entlassung eines Schülers aus einer Schule, der er einen Mitschüler offen mit einem Messer bedroht hat, ist nicht zu beanstanden. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Jugendlicher einer Realschule in Waldkraiburg einen Mitschüler mit einem offenen Messer mit acht Zentimeter langer Klinge, die beim Aufklappen automatisch festgestellt wird, bedroht, um ihn von einer Sitzbank vor dem Klassenzimmer zu verdrängen. Die herbeigerufene Polizei stellte neben dem Messer auch noch fünf Schachteln Zigaretten ohne Steuerbanderole sicher, die der Jugendliche in der Schule gewinnbringend verkaufen wollte.

Mutter des Schülers wendet sich gegen Entlassung von der Schule

Die Mutter des Schülers wandte sich gegen die Entlassung ihres Sohnes von Schule vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof, nachdem ihr Rechts­schutz­be­gehren im Januar 2012 in erster Instanz vor dem Bayerischen Verwal­tungs­gericht München erfolglos geblieben war.

Vorhalten eines Messers mit langer und feststehender Klinge kann nur als Bedrohung aufgefasst werden

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hielt die Entlassung des Schülers durch die Lehrerkonferenz der Realschule Ende Dezember 2011 jedoch auch für rechtmäßig. In seinem Beschluss führte das Gericht aus, dass bereits die Schutz­be­hauptung, bei der Bedrohung des Mitschülers habe es sich nur um einen „Scherz“ gehandelt, haltlos sei. Das Vorhalten eines Messers mit einer langen und feststehenden Klinge könne vom Opfer nur als Bedrohung aufgefasst werden, was auch dem noch nicht strafmündigen Täter klar sein musste. Ein für den bedrohten Mitschüler nicht erkennbarer Vorbehalt, nicht zustechen zu wollen, ändere am Bedro­hungs­szenario nichts.

Harte Ordnungs­maßnahme gerechtfertigt

Bedrohungen mit Gefahren für Leib und Leben könnten an Schulen auch aus genera­l­prä­ventiven Gründen nicht hingenommen werden. Daher sei auch von Anfang an eine harte Ordnungs­maßnahme gerechtfertigt. Der Entlassung könne unter diesen Umständen auch nicht entge­gen­ge­halten werden, dass der Schüler für den Besuch einer anderen Schule höhere Fahrtkosten habe und aus seinem bisherigen sozialen Umfeld herausgerissen werde, denn schließlich habe er die erhebliche Störung des Schulfriedens an seiner alten Schule sich selbst zu zuschreiben.

Schule muss Handel mit Zigaretten nicht dulden

Auch könne die Schule den Handel mit den von der Polizei sicher­ge­stellten Zigaretten, bei denen die fehlenden Steuer­ban­derolen auf eine illegale Einfuhr hindeuten, nicht dulden. Zu Recht sei dem entlassenen Schüler im Interesse seiner eigenen sozialen Entwicklung nachdrücklich klar zu machen, dass ein solches Verhalten, das schon in der Nähe krimineller Machenschaften stehe, nicht nur in der Schule nicht hingenommen werde.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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