18.10.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil14.11.2003

Beschimpfungen und Bedrohungen von Lehrern und Mitschülern im Internet rechtfertigen Schulausschluss

Diffamiert, beleidigt und bedroht ein Schüler seine Lehrer und Mitschüler auf seiner allgemein zugänglichen Homepage im Internet, stellt dies wegen des direkten Bezugs zur Schule ein Verhalten dar, welches den Schulausschluss dieses Schülers rechtfertigen kann. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Der Kläger war Schüler eines württem­ber­gischen Gymnasiums und besuchte die Klasse 10. Der Kläger stellte im Jahr 2002 eine private Homepage ins Internet, in der er einige Lehrer und Mitschüler seines Gymnasiums in beleidigender Weise beschrieb. Am 03.07.2002 verfügte die Klassen­kon­ferenz nach Anhörung des Klägers, seiner Eltern und unter Beteiligung der Schulkonferenz den Schulausschluss des Klägers. Den vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruch wies das Oberschulamt zurück.

Die Klage hiergegen hat die 10. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:

Die Äußerungen des Klägers auf seiner Homepage über die Lehrer seines Gymnasiums und einige Mitschüler stellten ein schweres Fehlverhalten dar, welches ein weiteres Verbleiben des Klägers für den Schulbetrieb unzumutbar gemacht habe. Dies ergebe sich aus dem sehr beleidigenden und diffamierenden Charakter der Äußerungen über die Lehrer und einige Mitschüler. Darüber hinaus enthalte die Homepage auch Drohungen und Warnungen, die gerade im Hinblick auf den Vorfall in Erfurt geeignet gewesen seien, bei manchen Schülern und Lehrern große Verunsicherung und Angst vor einer Wiederholung hervorzurufen. Dies gehe insbesondere aus den Formulierungen „Wenn ihr den V. seht, greift nicht gleich zur Schusswaffe um seinem Dasein ein jähes Ende zu bereiten, ...“, „Ich werde M. töten!!!“ und „Den Tod, T. und B. wünsch ich dir an den Hals!!!“ sowie die Passage „Denn wir haben große Pläne ..., oder dein Grab wird der kalte Schutter“ hervor. Zu Ungunsten des Klägers sei auch seine mangelnde Einsichts­fä­higkeit zu berücksichtigen. Nachdem der Kläger auf Druck der Schule seine Seite aus dem Netz genommen hätte, habe er unmittelbar eine neue Seite ins Internet gestellt, auf welcher er bedauert habe, seine „perfekte“ Homepage aus dem Netz nehmen zu müssen. Die Schuld an dieser Maßnahme habe er seiner Mitschülerin und seiner Schule gegeben, bei denen er sich dann auch „bedankt“ habe. Zudem habe er der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass er nie wieder mit einem der beiden etwas zu tun haben werde.

Das Fehlverhalten des Klägers habe auch „innerhalb der Schule“ stattgefunden. Die Reakti­o­ns­mög­lich­keiten der Schule seien nicht ausschließlich auf das Verhalten eines Schülers im Bereich des Schulgebäudes und des Schulhofs beschränkt. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag habe insoweit keine geografischen Grenzen. Da der Kläger seine Lehrer und z.T. auch Mitschüler auf seiner Homepage im Internet in beleidigender Weise beschrieben habe, sei ein direkter Bezug zum schulischen Leben und der Schule gegeben gewesen, der eine unmittelbare störende Auswirkung auf den Schulbetrieb gehabt habe. Ebenso spiele es keine Rolle, dass der Kläger nicht beabsichtigt habe, seine Äußerungen im Internet öffentlich zugänglich zu machen und damit nach außen hin zu verbreiten. Denn der Kläger habe jedenfalls durch das Einstellen dieser Äußerungen ins Internet billigend in Kauf genommen, dass der ein oder andere Betroffene hiervon Kenntnis erlange. Um auf die Homepage des Klägers zu gelangen, sei es nicht notwendig, die konkrete Internetadresse des Klägers zu kennen. Hierzu reiche z.B. die Angabe des eigenen Namens in einer sog. Suchmaschine im Internet aus. Dass der Kläger von dieser Möglichkeit keine Kenntnis gehabt habe, sei aufgrund seiner Kenntnisse in diesem Bereich - z.B. Einrichten einer Homepage - realitätsfern.

Die Schulausschluss des Klägers sei auch verhältnismäßig gewesen. Durch die gravierenden Beleidigungen der Lehrer und einiger Mitschüler sowie die Drohungen sei der Schulfriede massiv gestört und ein weiteres Verbleiben des Klägers an der Schule sei weder für die Mitschüler noch für die Lehrer zumutbar gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 19.12.2003

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