18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss13.01.2009

Tätlichkeiten in einer Gruppe: Unter­richts­aus­schluss ist zulässig

Wenn aus einer Gruppe von Schülern Tätlichkeiten begangen werden, ist der Unter­richtss­aus­schluss bereits aufgrund der Gruppen­zu­ge­hö­rigkeit zulässig. Eine konkrete Tatbeteiligung muss nicht nachgewiesen werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Eilanträge zweier Gymna­si­al­schüler gegen das vom Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart vertretene Land wegen ihres am 19.12.2008 vom Schulleiter verfügten fünftägigen Unter­richts­aus­schlusses (vom 12.01. bis 16.01.2009) abgelehnt.

Richter: Schulausschluss voraussichtlich rechtmäßig

Der zeitweilige Unterrichtsausschluss der Acht- bzw. Neunklässler sei voraussichtlich rechtmäßig. Nach dem Schulgesetz sei ein Unter­richts­aus­schluss von bis zu fünf Unter­richtstagen zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletze und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährde. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.

Sachverhalt

Den Schülern werde zur Last gelegt, Teil einer Gruppe von Schülern gewesen zu sein, welche am 17.12.2008 zunächst einen anderen Schüler des Gymnasiums geschlagen hätten. Im Anschluss hieran sei die Gruppe vor dem Rektorat aufgetaucht und habe dort derart gegen die Tür geschlagen bzw. getreten, dass die Schulsekretärin den Schulleiter um Hilfe gerufen habe, der die Schüler aus dem Haus verwiesen habe. Diese seien zum Fahrradschuppen gegangen und hätten dort die Mutter des geschlagenen Schülers, die von ihrem Sohn zur Hilfe gerufen worden sei, mit den Worten „Aufs Maul“ bedroht und beschimpft, so dass diese die Polizei gerufen habe. Mit ihrem Einwand, ihnen könne nicht unterstellt werden, selbst einen Mitschüler geschlagen oder die Mutter eines Mitschülers bedroht zu haben und sie seien nur deshalb mit der Ordnungs­maßnahme belegt worden, weil der Schuldige nicht habe ermittelt werden können, weshalb eine unzulässige Kollektivstrafe ohne pädagogischen Wert vorliege, würden die Schüler verkennen, dass ihnen gerade nicht ein eigener Tatbeitrag vorgeworfen werde, sondern die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, aus der heraus die näher bezeichneten Tätlichkeiten begangen worden seien. Die Schüler hätten nie dargetan, dass sie mit der Gruppe überhaupt nichts zu tun gehabt oder sich von deren Verhalten nach außen erkennbar distanziert hätten.

Richter Gruppen­zu­ge­hö­rigkeit reicht aus

Allein die Gruppen­zu­ge­hö­rigkeit reiche aber für die getroffene Ordnungs­maßnahme aus. Diese müssten sich die Schüler vorwerfen lassen, auch wenn ihnen selbst keine konkrete Tätlichkeit gegen den betroffenen Schüler oder eine Beteiligung an der Pöbelei vor dem Rektorat nachgewiesen werden könne. Der Vorwurf gegen die Schüler bestehe vielmehr zu Recht darin, als Mitglied der Gruppe zu der Einschüchterung des betroffenen Schülers erheblich beigetragen zu haben. Das massive schul­ord­nungs­widrige und respektlose Verhalten der Gruppe vor dem Rektorat müssten sie sich deshalb ebenfalls zurechnen lassen. Das Bedro­hungs­po­tential einer Gruppe von Acht- und Neuntklässlern stelle sich deutlich höher dar als das von einzelnen Schülern. Das Risiko von Übergriffen einzelner Gruppen­mit­glieder aus der Gruppe heraus sei erheblich höher als das Risiko von Tätlichkeiten bei Konflikten zwischen einzelnen Schülern. Dies liege zum einen daran, dass der Einzelne sich in einer Gruppe stärker fühle. Zum anderen könne er als Mitglied einer Gruppe stets ein Unent­deckt­bleiben seiner Tatbeiträge im „Schutz“ der Gruppe - wie hier - erhoffen.

Unter­richts­aus­schluss ist eine verhält­nis­mäßige Maßnahme

Der vom Schulleiter verhängte Unter­richts­aus­schluss von fünf Tagen sei auch verhältnismäßig. Die auch den beiden Schülern zuzurechnenden Aggressivitäten der Schülergruppe könne die Schule nicht tatenlos hinnehmen. Der Schulfrieden könne nur gewahrt werden, wenn die Schule auf derartiges Verhalten für alle Schüler erkennbar und deutlich reagiere.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 19.01.2009

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss7290

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI