21.11.2024
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Dokument-Nr. 8252

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss28.07.2009

Schulausschluss aufgrund Gewalt­tä­tig­keiten gegen anderen Schüler gerechtfertigtSchulfrieden gefährdendes Fehlverhalten kann sofortigen Ausschluss zufolge haben

Schüler, die einen Mitschüler in der Schule und sogar vor dessen Elternhaus bedrohen und wegen seines jüdischen Glaubens angreifen, können von der Schule ausgeschlossen und dazu aufgefordert werden, den Schulbesuch an einer anderen Schule fortzusetzen. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Zwei 17-jährige Pforzheimer Gymnasiasten (Antragsteller) hatten - gemeinsam mit anderen - ihre Abneigung gegen einen Mitschüler in der Schule wiederholt mit Rempeleien, Hänseleien u.ä. zum Ausdruck gebracht. Ihnen war auch bewusst, dass dieser Mitschüler auch wegen seines jüdischen Glaubens angegriffen wurde, und dass dies sein „schwacher Punkt“ war, an dem man ihn treffen konnte. Am Geburtstag des einen Antragstellers zogen die Antragsteller dann zusammen mit anderen Gästen gegen Mitternacht vor das Haus des Mitschülers, wo sie ihn in einer aufgeladenen Stimmung durch Lärm und Geschrei „so richtig erschrecken“ und einschüchtern wollten. Der eine Antragsteller entzündete dabei auf einem Fensterbrett einen Feuer­werks­körper, der andere urinierte - wie auch ein Dritter - gegen das Haus und spuckte in den Briefkasten. Dazu wurden aus der Gruppe antijüdische Rufe laut.

Sofortiger Ausschluss aus der Schule ohne Ordnungs­maßnahme gerechtfertigt

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat dieses Vorkommnis als ein besonders schweres, den Schulfrieden gefährdendes Fehlverhalten bewertet, das auch den sofortigen Ausschluss aus der Schule ohne vorhergehende mildere Ordnungs­maßnahme rechtfertigen könne. Das gravierende Fehlverhalten sei darin zu sehen, dass sich ein Schüler zusammen mit anderen nicht auf das bloße Ausgrenzen eines missliebigen Mitschülers in der Schule beschränke, sondern diese Missachtung darüber hinaus in massiver und bedrohlicher Form „bis vor die Tür“ des Betroffenen trage und dort zum Ausdruck bringe, soweit der einzelne Angehörige dieser Gruppe hierzu einen eigenen nicht unwesentlichen Beitrag geleistet habe.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof macht zugleich deutlich, dass der Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit hier insbesondere deswegen gewahrt sei, weil den Antragstellern die Fortsetzung des Schulbesuchs an einer anderen geeigneten Schule und dort ein diskri­mi­nie­rungs­freier Neuanfang möglich sei.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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