Der Antragsteller hatte nach den Feststellungen des Schulleiters während des Sportunterrichts ohne nachvollziehbaren Anlass einen Mitschüler misshandelt, indem er diesem unvermittelt mit der Hand kräftig in den Nacken schlug und ihn bei einem sich daraus entwickelnden Gerangel wiederholt mit der Hand ins Gesicht schlug. Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz, ihn für zehn Tage vom Unterricht auszuschließen. Hiergegen wendete sich der Schüler mit dem erfolglos gebliebenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Nach Auffassung der 3. Kammer ist der Unterrichtsausschluss rechtmäßig. Der Antragsteller habe die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt. Erziehungsmaßnahmen versprächen ersichtlich keinen Erfolg und auch eine weniger einschneidende Ordnungsmaßnahme (schriftlicher Verweis) erscheine nicht ausreichend. Alle vorliegenden Anhaltspunkte sprächen dafür, dass der Antragsteller die Gewaltaktion nach Absprache mit einem weiteren Mitschüler ausführte, um diesem Gelegenheit zu geben, den Vorfall mit seinem entsprechend ausgestatteten Handy in einer Videosequenz festzuhalten. Dabei handele es sich offensichtlich um ein in jüngster Zeit vermehrt vorkommendes Vorgehen, das mit dem Begriff "Happy Slapping" (fröhliches Zuschlagen) belegt wird, und bei dem es darum geht, vorsätzlich begangene unvermittelte Gewalttätigkeiten gegenüber Unbeteiligten in kurzen Filmsequenzen festzuhalten und diese in entsprechenden Kreisen zu verbreiten.
Die durch ein solches Verhalten offenbarte Bereitschaft des Antragstellers zu grundloser Gewaltausübung gegenüber Unbeteiligten allein zu dem Zweck, die dadurch zugefügte Erniedrigung durch einen Mittäter filmisch "ausschlachten zu lassen", lasse die Ordnungsmaßnahme in keiner Weise als unverhältnismäßig erscheinen. Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule die zur Vermittlung ihrer Erziehungsziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen. Hinzu komme, dass der Antragsteller ausweislich des beigezogenen Schülerbogens in der Vergangenheit wiederholt mit der Störung des Unterrichtsgeschehens aufgefallen sei und dadurch zu erkennen gegeben habe, bisher für erzieherische Maßnahmen nur begrenzt ansprechbar gewesen zu sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2005
Quelle: ra-online, VG Berlin