18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss02.12.2005

"Happy Slapping" darf mit Unter­richts­aus­schluss geahndet werden

Das Verwal­tungs­gericht hat den Eilantrag eines 16-jährigen Oberschülers gegen seinen zeitweiligen Unter­richts­aus­schluss zurückgewiesen.

Der Antragsteller hatte nach den Feststellungen des Schulleiters während des Sport­un­ter­richts ohne nachvoll­ziehbaren Anlass einen Mitschüler misshandelt, indem er diesem unvermittelt mit der Hand kräftig in den Nacken schlug und ihn bei einem sich daraus entwickelnden Gerangel wiederholt mit der Hand ins Gesicht schlug. Daraufhin beschloss die Klassen­kon­ferenz, ihn für zehn Tage vom Unterricht auszuschließen. Hiergegen wendete sich der Schüler mit dem erfolglos gebliebenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Nach Auffassung der 3. Kammer ist der Unter­richts­aus­schluss rechtmäßig. Der Antragsteller habe die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erzie­hungs­arbeit in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt. Erzie­hungs­maß­nahmen versprächen ersichtlich keinen Erfolg und auch eine weniger einschneidende Ordnungs­maßnahme (schriftlicher Verweis) erscheine nicht ausreichend. Alle vorliegenden Anhaltspunkte sprächen dafür, dass der Antragsteller die Gewaltaktion nach Absprache mit einem weiteren Mitschüler ausführte, um diesem Gelegenheit zu geben, den Vorfall mit seinem entsprechend ausgestatteten Handy in einer Videosequenz festzuhalten. Dabei handele es sich offensichtlich um ein in jüngster Zeit vermehrt vorkommendes Vorgehen, das mit dem Begriff "Happy Slapping" (fröhliches Zuschlagen) belegt wird, und bei dem es darum geht, vorsätzlich begangene unvermittelte Gewalt­tä­tig­keiten gegenüber Unbeteiligten in kurzen Filmsequenzen festzuhalten und diese in entsprechenden Kreisen zu verbreiten.

Die durch ein solches Verhalten offenbarte Bereitschaft des Antragstellers zu grundloser Gewaltausübung gegenüber Unbeteiligten allein zu dem Zweck, die dadurch zugefügte Erniedrigung durch einen Mittäter filmisch "ausschlachten zu lassen", lasse die Ordnungs­maßnahme in keiner Weise als unver­hält­nismäßig erscheinen. Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule die zur Vermittlung ihrer Erziehungsziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durch­set­zungs­fä­higkeit einbüßen. Hinzu komme, dass der Antragsteller ausweislich des beigezogenen Schülerbogens in der Vergangenheit wiederholt mit der Störung des Unter­richts­ge­schehens aufgefallen sei und dadurch zu erkennen gegeben habe, bisher für erzieherische Maßnahmen nur begrenzt ansprechbar gewesen zu sein.

Quelle: ra-online, VG Berlin

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