23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss22.05.2012

Berlin Partner GmbH muss Auskunft über Sponsoren des Hoffestes des Regierenden Bürgermeisters gebenGesellschaft ist Behörde im Sinne des Presserechts

Die Berlin Partner GmbH ist als Behörde im Sinne des Presserechts anzusehen und ist daher dazu verpflichtet, einem Journalisten Auskunft darüber zu geben, welche Unternehmen mit welchen Beträgen das von Gesellschaft organisierte Hoffest des Regierenden Bürgermeisters im Jahr 2008 gesponsert haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Journalist von der Berlin Partner GmbH nach dem Landes­pres­se­gesetz Auskunft darüber verlangt, welche Unternehmen mit welchen Beträgen das von dieser organisierte Hoffest des Regierenden Bürgermeisters im Jahr 2008 gesponsert hatten. Die Berlin Partner GmbH hatte dieses Begehren zunächst abgelehnt, den Anspruch aber unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung durch Auskunft­s­er­teilung erfüllt.

Berlin Partner GmbH nahm mit Einwerbung von Sponso­ren­geldern für das Hoffest öffentliche Aufgaben wahr

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte das Verwal­tungs­gericht Berlin nur noch über die Kosten zu entscheiden. Das Gericht hat der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil die Klage ohne die Auskunft­s­er­teilung Erfolg gehabt hätte. Nach dem Landes­pres­se­gesetz seien Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Die Beklagte sei hier Behörde. Der Behördenbegriff des Presserechts sei nicht organisatorisch, sondern funktionell zu verstehen; er erfasse daher auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene. Die Beklagte habe mit der Einwerbung von Sponso­ren­geldern für das Hoffest öffentliche Aufgaben wahrgenommen. Die Berlin Partner GmbH werde auch von der öffentlichen Hand beherrscht, weil insgesamt 55 % der Anteile im öffentlichen Eigentum stünden. Dabei sei nicht nur der Anteil der Inves­ti­ti­o­nsbank Berlin (45 %) zu berücksichtigen, sondern auch die Anteile der Berliner Handwerkskammer sowie der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, die jeweils 5 % des Gesell­schafts­ver­mögens der Beklagten hielten, weil auch sie Teil der öffentlichen Hand seien.

Berlin Partner GmbH stand kein Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht zu

Ein Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht habe der Beklagten schließlich nicht zugestanden, weil mit der Auskunft­s­er­teilung kein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Insbesondere werde bei der Auskunft über Tatsache und Höhe des Sponsorings kein Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis der jeweiligen Sponsoren offenbart. Beschluss der 27. Kammer vom 22. Mai 2012, VG 27 K 6.09

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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