18.10.2024
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil30.01.2009

NRW: Journalist hat Anspruch auf Auskunft gegen KreisverwaltungZum Auskunfts­an­spruch nach dem Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Behörden müssen über ihre Tätigkeiten und Beteiligungen an Unternehmen gegenüber der Presse Auskunft geben. Das ergibt sich aus zwei Urteilen des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg.

Der Landrat des Kreises Siegen/Wittgenstein und eine kreiseigene Betei­li­gungs­ge­sell­schaft sind verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte über die vom Kreis gehaltenen Aktien der RWE AG, über Verkäufe entsprechender Aktien und über entsprechende Planungen zu erteilen.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein freier Journalist, der sich unter anderem mit Energiethemen befasst. Im Jahre 2007 richtete er eine Umfrage an eine Vielzahl von Kommunen, mit der er im Einzelnen nach ihren Beteiligungen an der RWE sowie nach entsprechenden Aktienverkäufen und Planungen fragte. Im Gegensatz zu vielen anderen Kommunen beantworteten die Beklagten die Anfragen nicht. Die daraufhin im vergangenen Jahr erhobenen Auskunftsklagen hatten jetzt Erfolg.

Richter: Auskunfts­an­spruch aufgrund Pressegesetz NRW

Das Gericht führte aus, dass nach dem Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die Behörden verpflichtet seien, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei der Auslegung dieser Vorschriften sei vor allem die im Grundgesetz verbürgte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Deren Bedeutung werde es nicht gerecht, Auskünfte zu verweigern, wenn ein durchgreifender Grund nicht entgegenstehe. Der presse­rechtliche Auskunfts­an­spruch erstrecke sich auch auf von der öffentlichen Hand beherrschte juristische Personen des Privatrechts, sofern mit ihnen öffentliche Aufgaben erfüllt würden.

Kein Geheim­hal­tungs­in­teresse

Von diesen Grundsätzen ausgehend habe der Kläger Anspruch auf die begehrten Auskünfte. Es gehe um Informationen, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienten. Vorschriften über die Geheimhaltung stünden der Erteilung der verlangten Informationen nicht entgegen, wie das Gericht im Einzelnen dargelegt hat. Insbesondere führe nicht jede Geheim­hal­tungs­vor­schrift zugleich zu einem Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht. Bei der Auslegung dieser Bestimmungen sei vielmehr das Gewicht der betroffenen Rechtsgüter abzuwägen. Betriebs- oder Geschäfts­ge­heimnisse würden im vorliegenden Fall nicht berührt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 19.02.2009

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