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Dokument-Nr. 6860

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil15.10.2008

NRW: Land muss Presse Auskunft über Beratungskosten erteilenZum Presse­aus­kunfts­an­spruch nach § 4 Abs. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat der Klage des Infor­ma­ti­o­ns­dienst­verlages markt-intern stattgegeben und das Land NRW verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Preis vom Land zuvor europaweit ausgeschriebene Beratungs­leis­tungen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Landes an der Westdeutschen Landesbank (WestLB) an die US-amerikanische Bankengruppe Citigroup vergeben wurden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gewünschte Auskunft aufgrund des § 4 Abs. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Pressegesetz) verlangt werden könne. Entge­gen­stehende Gesichtspunkte habe das beklagte Land nicht dargetan. Insbesondere stünden der Auskunft­s­er­teilung keine Vorschriften über die Geheimhaltung i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Pressegesetz entgegen. Der presse­rechtliche Auskunfts­an­spruch gehe sowohl den in der Richtlinie 2004/18/EG vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienst­leis­tungs­aufträge enthaltenen Vertrau­lich­keits­be­stim­mungen als auch der zwischen dem beklagten Land und der beauftragten Bankengruppe vertraglich vereinbarten Vertrau­lich­keits­re­gelung vor.

Keine schützenswerten Geschäfts­ge­heimnisse gefährdet

Schließlich werde durch die Auskunft­s­er­teilung auch kein schutzwürdiges privates Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 Pressegesetz verletzt. Allein durch die Nennung des Preises der Beratungs­leis­tungen würden keine schützenswerten Geschäfts­ge­heimnisse der beauftragten Bankengruppe offenbart, denn Rückschlüsse auf Umsatz, Gewinn oder Kalku­la­ti­o­ns­grundlagen seien nicht möglich. Die Verletzung sonstiger schutzwürdiger privater Interessen habe das beklagte Land nicht substantiiert dargetan.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 15.10.2008

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