Dokument-Nr. 8106
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss19.06.2009
VG Berlin: Werbeunternehmen kann Werbung durch Stiftung Denkmalschutz nicht verhindernGericht äußert jedoch Zweifel an der Zulässigkeit der Werbeanlage, da diese den Umfang eines baugenhemigungsfreien Baugerüstes übersteigt
Ein Unternehmen der Außenwerbung ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Ziel gescheitert, die Beseitigung einer im Auftrag der Stiftung Denkmalschutz errichteten Werbeanlage für das Bauvorhaben „Rekonstruktion der beiden Kandelaber am Charlottenburger Tor“ in Berlin-Charlottenburg zu erreichen.
Die Stiftung Denkmalschutz befasst sich seit dem Jahr 2007 mit dem Bauvorhaben „Rekonstruktion der beiden Kandelaber am Charlottenburger Tor“; die Arbeiten sollen planmäßig im April 2010 abgeschlossen sein. Hierfür hat die Stiftung die beiden Kandelaber, die auf einem Postament der Größe 3,50 m x 3,50 m stehen, eingehaust. Das entsprechende Gerüst weist auf beiden Seiten der Straße eine Breite von je 20 m auf und ist mit regelmäßig wechselnden Werbeplanen bespannt. Die Werbefläche, die die Straße des 17. Juni überspannt, umfasst mindestens 1.660 m2. Die Stiftung ist im Besitz einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, nicht aber einer Baugenehmigung. Die Vermarktungsrechte hat die Stiftung einem Konkurrenzunternehmen der Antragstellerin übertragen.
Kläger bemängelt unzulässige Wettbewerbsverzerrung
Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, die Anlage stehe nicht mit dem Baurecht in Einklang. Überdies führten die der Stiftung seitens des Bezirksamts eingeräumten Vermarktungsrechte zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung. Das Verwaltungsgericht sah den Antrag als unzulässig an. Die Antragstellerin sei durch das Vorhaben nicht in eigenen Rechten verletzt. Weder sei sie baurechtlich als Nachbarin einzustufen, noch könne sie sich auf ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen. Dies gelte auch für eine etwaige Verletzung (fern-)straßen- und haushaltsrechtlicher Vorschriften.
Vorhaben stellt genehmigungsbedürftige Werbeanlage dar
Das Gericht äußerte aber zugleich erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des Vorhabens. Es handele sich angesichts seiner Dimension und seines Zwecks nicht um ein baugenehmigungsfreies Baugerüst, sondern um eine genehmigungsbedürftige Werbeanlage; schon deshalb sei diese formell illegal. Zudem sei die Einrüstung möglicherweise auch in der Sache unzulässig, weil die Denkmalschutzbehörde bislang nicht beteiligt worden sei, obwohl sich das Denkmal Charlottenburger Tor in unmittelbarer Nähe befinde. Schließlich müsse geprüft werden, ob die Anlage gegen das baurechtliche Verunstaltungsverbot verstoße.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/09 vom 06.07.2009
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