14.11.2024
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Dokument-Nr. 8106

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Beschluss19.06.2009Verwaltungsgericht BerlinVG 19 A 234.08
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss19.06.2009

VG Berlin: Werbe­un­ter­nehmen kann Werbung durch Stiftung Denkmalschutz nicht verhindernGericht äußert jedoch Zweifel an der Zulässigkeit der Werbeanlage, da diese den Umfang eines baugen­he­mi­gungs­freien Baugerüstes übersteigt

Ein Unternehmen der Außenwerbung ist vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin mit dem Ziel gescheitert, die Beseitigung einer im Auftrag der Stiftung Denkmalschutz errichteten Werbeanlage für das Bauvorhaben „Rekonstruktion der beiden Kandelaber am Charlot­ten­burger Tor“ in Berlin-Charlottenburg zu erreichen.

Die Stiftung Denkmalschutz befasst sich seit dem Jahr 2007 mit dem Bauvorhaben „Rekonstruktion der beiden Kandelaber am Charlot­ten­burger Tor“; die Arbeiten sollen planmäßig im April 2010 abgeschlossen sein. Hierfür hat die Stiftung die beiden Kandelaber, die auf einem Postament der Größe 3,50 m x 3,50 m stehen, eingehaust. Das entsprechende Gerüst weist auf beiden Seiten der Straße eine Breite von je 20 m auf und ist mit regelmäßig wechselnden Werbeplanen bespannt. Die Werbefläche, die die Straße des 17. Juni überspannt, umfasst mindestens 1.660 m2. Die Stiftung ist im Besitz einer straßen­recht­lichen Sonder­nut­zungs­er­laubnis, nicht aber einer Baugenehmigung. Die Verma­rk­tungs­rechte hat die Stiftung einem Konkur­ren­z­un­ter­nehmen der Antragstellerin übertragen.

Kläger bemängelt unzulässige Wettbe­wer­bs­ver­zerrung

Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, die Anlage stehe nicht mit dem Baurecht in Einklang. Überdies führten die der Stiftung seitens des Bezirksamts eingeräumten Verma­rk­tungs­rechte zu einer unzulässigen Wettbe­wer­bs­ver­zerrung. Das Verwal­tungs­gericht sah den Antrag als unzulässig an. Die Antragstellerin sei durch das Vorhaben nicht in eigenen Rechten verletzt. Weder sei sie baurechtlich als Nachbarin einzustufen, noch könne sie sich auf ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen. Dies gelte auch für eine etwaige Verletzung (fern-)straßen- und haushalts­recht­licher Vorschriften.

Vorhaben stellt geneh­mi­gungs­be­dürftige Werbeanlage dar

Das Gericht äußerte aber zugleich erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des Vorhabens. Es handele sich angesichts seiner Dimension und seines Zwecks nicht um ein bauge­n­eh­mi­gungs­freies Baugerüst, sondern um eine geneh­mi­gungs­be­dürftige Werbeanlage; schon deshalb sei diese formell illegal. Zudem sei die Einrüstung möglicherweise auch in der Sache unzulässig, weil die Denkmal­schutz­behörde bislang nicht beteiligt worden sei, obwohl sich das Denkmal Charlot­ten­burger Tor in unmittelbarer Nähe befinde. Schließlich müsse geprüft werden, ob die Anlage gegen das baurechtliche Verun­stal­tungs­verbot verstoße.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/09 vom 06.07.2009

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