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Dokument-Nr. 8735

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Urteil16.10.2009Verwaltungsgericht BerlinVG 16 A 166.08
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil16.10.2009

Denkmalschutz gilt auch für Wohnsiedlung aus Zeiten der natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Gewalt­herr­schaftSchutz­wür­digkeit steht Entste­hungs­ge­schichte nicht entgegen

Der Denkmalschutz eines Gebäudes oder einer Wohnsiedlung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Gebäude in der Zeit der natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Gewalt­herr­schaft errichtet worden ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Klage abgewiesen, mit der ein Kläger Bedenken gegen die denkma­l­rechtliche Einordnung der in Berlin-Wittenau gelegenen, 1937/38 errichteten Wohnsiedlung „Roter Adler“ geltend gemacht hatte.

Kläger zweifelt am Sinn eines Denkmalschutzes für Volks­woh­nungs­bau­programm der Natio­nal­so­zi­a­listen

Der Kläger hatte im Jahre 2007 an seinem in der denkmal­ge­schützten Siedlung befindlichen Haus ein Vordach angebracht sowie eine originale Leuchte durch eine Edelstahllampe ersetzt. Daraufhin hatte ihn das Bezirksamt Reinickendorf gebeten, den Eingriff rückgängig zu machen. Hiergegen hatte der Kläger Bedenken gegen die Unter­schutz­stellung der Siedlung vorgebracht. Es sei angesichts der natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Verbrechen nicht nachvollziehbar, dass den Initiatoren des Volks­woh­nungs­bau­pro­gramms der Natio­nal­so­zi­a­listen und dem ansonsten unbekannten Architekten ein Denkmal gesetzt werde. Überdies sei der Eingriff geringfügig, zumal die Änderungen dem schlichten Baustil der Anlage und damit dem Ideal der Einfachheit gerade entsprächen. Derartige Änderungen lasse der Denkmalschutz ausdrücklich zu, so dass ihm eine Genehmigung zu erteilen sei.

Änderungen stehen im denkmalwidrigen Spannungs­ver­hältnis zur Einheitlichkeit der Siedlung

Das Verwal­tungs­gericht teilte indes nach einer Ortsbe­sich­tigung die Rechts­auf­fassung der Behörde. Der denkma­l­recht­lichen Schutz­wür­digkeit stehe ihre Entste­hungs­ge­schichte nicht entgegen. Sie ergebe sich vielmehr gerade aus dem Charakter als Zeugnis des damaligen Wohnungs­bau­konzepts. Aus der damit bestehenden besonderen künstlerischen und stadt­ge­schicht­lichen Bedeutung der Siedlung „Roter Adler“ folge zugleich das öffentliche Erhal­tungs­in­teresse. Zwischen­zeitlich vorgenommene Veränderungen an einzelnen Reihenhäusern in der Siedlung seien geringfügig und ließen die Schutz­wür­digkeit der Siedlung als Gesamtanlage unberührt. Da das Vordach und die Edelstahllampe dem Haus des Klägers eine individuelle Note gäben, stünden sie in einem denkmalwidrigen Spannungs­ver­hältnis zur Einheitlichkeit der Siedlung und seien damit auch im Einzelfall nicht geneh­mi­gungsfähig.

Quelle: ra-online, VG Berlin

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