18.10.2024
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Dokument-Nr. 31331

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss24.01.2022

Einzelhandel scheitert mit Eilantrag gegen Kontroll­pflichten betreffend 2G-BedingungRegelung stellt derzeit notwendige Schutzmaßnahme dar

Die Kontroll­pflichten des Einzelhandels hinsichtlich der sog. 2G-Bedingung im Land Berlin sind rechtmäßig. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat den Eilantrag einer Betreiberin mehrerer Textilgeschäfte zurückgewiesen.

Nach der aktuellen Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist der nicht­pri­vi­le­gierte Einzelhandel verpflichtet, beim Zutritt zu Verkaufsstellen die Einhaltung der 2G-Bedingung zu überprüfen, Nachweise mit einem amtlichen Licht­bild­ausweis abzugleichen und Personen, welche die 2G-Bedingung nicht einhalten, den Zutritt zu verweigern. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die 48 Textilgeschäfte in Berlin betreibt. Sie hält die Kontroll­pflichten für unzumutbar und nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt.

Kontroll­pflichten für Einzelhandel verhältnismäßig

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz ermächtige das Land Berlin, entsprechende Kontroll­pflichten zu erlassen. Die Regelungen, mit denen auf die derzeit extrem hohen Infek­ti­o­ns­zahlen auch und insbesondere ungeimpfter Personen und das zunehmende Aufkommen der Virusvariante Omikron reagiert werde, seien verhältnismäßig. Sie dienten dem legitimen Ziel, das Infek­ti­o­ns­ge­schehen zu verlangsamen und damit die Belastung für das Gesund­heitswesen insgesamt zu reduzieren. Die dem Einzelhandel auferlegten Kontroll­pflichten seien zur Förderung dieses Ziels geeignet, weil sie die auch dort bestehende Infek­ti­o­ns­gefahr verringerten. Eine mit den Kontroll­pflichten einhergehende erhöhte Anste­ckungs­gefahr habe die Antragstellerin nicht hinreichend belegt. Mildere, gleich geeignete Mittel stünden derzeit nicht zur Verfügung. Insbesondere minderten Hygie­ne­maß­nahmen zwar die Virus­über­tragung. Sie reichten jedoch an das Ergebnis einer Kontakt­ver­meidung mit nicht immunisierten Personen nicht heran. Auch stich­pro­ben­artige Kontrollen seien nicht gleich geeignet.

Kontroll­pflichten trotz Eingriff in Berufsfreiheit auch angemessen

Die Kontroll­pflichten seien schließlich derzeit auch noch angemessen, auch wenn sie einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten. Den Nachteilen für die Antragstellerin stehe ein schwerwiegendes öffentliches Interesse gegenüber. Zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen des Verkaufs­per­sonals könne die Antragstellerin Kontrollen zusätzlich auf externe professionelle Sicher­heits­dienste übertragen. Zudem seien die Kontroll­pflichten nur befristet. Die Ungleichbehandlung gegenüber Geschäften der Grundversorgung und der Daseinsvorsorge sei sachlich gerechtfertigt. Die Kammer hat Bezug genommen auf die Bestätigung der 2G-Regelung im Einzelhandel durch ihren Beschluss vom 23. Dezember 2021 und durch das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg vom 30. Dezember 2021.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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