18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss11.03.2021

Bürger/innen haben Anspruch auf Herausgabe von Informationen über lebensmittel­rechtliche Betrie­bs­kon­trollenEingriffe in das Persön­lich­keits­recht und der Berufs­ausübungs­freiheit durch legitime Zwecke des Verbrau­cher­schutzes gerechtfertigt

Lebensmittel­rechtliche Kontroll­be­richte dürfen nach mehreren Eilent­schei­dungen des Verwal­tungs­ge­richts Berlin auf Antrag an Verbraucher/innen herausgegeben werden.

Die Antragsteller sind Restau­rant­be­treiber, die sich gegen die Herausgabe von Informationen an die Beigeladenen wehren. Die Beigeladenen erfragten über eine Onlineplattform Topf Secret bei Berliner Bezirksämtern, wann in den Restaurants der Antragsteller jeweils die letzten beiden lebens­mit­tel­recht­lichen Betrie­b­sprü­fungen stattgefunden hätten und beantragten, falls es hierbei zu Beanstandungen gekommen sei, die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Die Bezirksämter gaben dem Infor­ma­ti­o­ns­er­suchen der Beigeladenen nach dem Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz - VIG statt. Hiergegen wandten sich die Antragsteller u.a. mit der Begründung, die Beilgeladenen beabsichtigten, die Informationen im Internet zu veröffentlichen.

VG: Verbraucher haben Anspruch auf freien Infor­ma­ti­o­ns­zugang

Das VG hat die Eilanträge zurückgewiesen. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erweise sich die Herausgabe von Informationen an Verbraucher/innen über lebens­mit­tel­rechtliche Betrie­bs­kon­trollen, bei denen Beanstandungen festgestellt worden seien, als rechtmäßig. Die Anfragenden hätten nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. Dazu gehörten auch die behördlichen Kontroll­be­richte, soweit diese Daten über nicht zulässige Abweichungen von bestimmten (lebensmittel-)rechtlichen Anforderungen enthielten.

Infor­ma­ti­o­ns­ge­währung zum Zweck des Verbrau­cher­schutzes gerechtfertigt

Der Auskunfts­an­spruch scheitere auch nicht an der fehlenden Aktualität der Kontroll­be­richte, weil das VIG insoweit eine Grenze erst bei mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorgängen ziehe. Ausschluss­gründe für die Herausgabe der Kontroll­be­richte ergäben sich ferner nicht aus dem Schutz perso­nen­be­zogener Daten oder dem Schutz von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nissen der Antragsteller. Die aus der Weitergabe der Informationen resultierenden Eingriffe in die Berufs­aus­übungs­freiheit und das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Antragsteller (Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung) seien durch legitime Zwecke des Verbrau­cher­schutzes gerechtfertigt.

Veröf­fent­lichung der Informationen im Internet nicht missbräuchlich

Zur Erreichung dieser Zwecke sei die Infor­ma­ti­o­ns­ge­währung geeignet, erforderlich und selbst dann nicht als unver­hält­nismäßig anzusehen, wenn mit einer Veröf­fent­lichung der Informationen im Internet gerechnet werden müsse. Die kampagnenartige Weiter­ver­breitung solcher Informationen sei vielmehr im VIG angelegt und nicht missbräuchlich. Etwaige Ansprüche der Antragsteller auf Ergänzung oder spätere Löschung veröf­fent­lichter Informationen seien im Zivilrechtsweg zu verfolgen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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