21.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss16.01.2020

"Topf Secret": Kontroll­be­richte der Lebens­mittel­überwachung dürfen auf Anfrage an Verbraucher herausgegeben werdenNieder­säch­sisches OVG zum Anspruch von Verbrauchern auf Herausgabe von Kontroll­be­richten der Lebens­mittel­überwachung

Das Nieder­säch­sische Oberverwaltungs­gericht hat mit Eilbeschluss entschieden, dass der Landkreis Lüneburg Kontroll­be­richte der Lebens­mittel­überwachung auf der Grundlage des Verbraucher­infor­ma­ti­o­ns­ge­setzes (VIG) an Verbraucher herausgeben darf.

Hintergrund des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Kampagne von foodwatch e.V. und der von dem Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. getragenen Initiative "FragDenStaat". Über die Online-Plattform "Topf Secret" haben Verbraucher die Möglichkeit, die Ergebnisse von Hygie­ne­kon­trollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebens­mit­tel­be­trieben bei den zuständigen Aufsichts­be­hörden abzufragen. Die Plattform bietet zugleich die Möglichkeit, die Berichte im Internet zu veröffentlichen.

Eilantrag gegen Herausgabe von Kontroll­be­richten vor dem VG erfolglos

Auf eine entsprechende Anfrage im Rahmen der Kampagne hatte der Landkreis Lüneburg entschieden, die erbetenen Kontroll­be­richte über einen in der Lüneburger Innenstadt ansässigen Gastro­no­mie­betrieb an eine Verbraucherin herauszugeben. Die Berichte enthalten Angaben zu verschiedenen Mängeln der Betriebshygiene, die Verstöße gegen das Lebens­mit­telrecht darstellen. Den gegen die Herausgabe von dem betroffenen Betrieb gestellten Eilantrag lehnte das Verwal­tungs­gericht Lüneburg ab.

OVG: Berichte müssen Verbrauchern auf Anfrage unverzüglich zugänglich gemacht werden

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht wies die dagegen von dem betroffenen Betrieb eingelegte Beschwerde zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG die zuständigen Behörden verpflichte, derartige Berichte den Verbrauchern auf Anfrage unverzüglich zugänglich zu machen. Der Gesetzgeber strebe damit eine umfängliche Information der Marktteilnehmer über Rechtsverstöße an. Mit dieser Zielsetzung sei es auch vereinbar, dass Verbraucher die Informationen im Internet veröf­fent­lichten, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Interesse des betroffenen Betriebes, dass den Verbrauchern Hygienemängel und andere Rechtsverstöße verborgen bleiben, sei demgegenüber weniger schutzwürdig.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG lautet:

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über 1. von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen

a) des Lebensmittel- und Futter­mit­tel­ge­setz­buches und des Produkt­si­cher­heits­ge­setzes,

b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechts­ver­ord­nungen,

c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwen­dungs­bereich der genannten Gesetze

sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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