21.11.2024
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Dokument-Nr. 27630

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Verwaltungsgericht München Beschluss08.07.2019

Verbraucher haben Anspruch auf Herausgabe von Lebens­mittel­kontroll­berichtenVerbraucher­informations­gesetz begründet umfassenden Anspruch auf sämtliche im Zusammenhang mit Beanstandungen stehende rechtlich relevante Informationen

Das Verwal­tungs­gericht München hat entschieden, dass Verbraucher einen Anspruch darauf haben, dass Lebens­mittel­kontroll­berichten bei festgestellten Beanstandungen herausgegeben werden. Eine mögliche Veröf­fent­lichung der Kontroll­be­richte steht dem nicht entgegen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei Verbraucher beim Landratsamt München über das Internetportal "Topf Secret" um Mitteilung gebeten, ob sich bei zwei konkret benannten Bäckereien in den letzten zwei lebens­mit­tel­recht­lichen Betrie­b­sprü­fungen Beanstandungen ergeben haben. Sollte dies der Fall seien, beantragten die Verbraucher die Übersendung der Kontroll­be­richte. Das Landratsamt München teilte den Bäcke­rei­be­treibern mit, dass es die Berichte herausgeben werde.

Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch der Verbraucher stehen keine schützenswerten Belange der Bäcke­rei­be­triebe entgegen

Die hiergegen durch die Bäcke­rei­be­treiber gestellten Eilanträge lehnte das Verwal­tungs­gericht München ab. Das Gericht begründete seine Entscheidungen - auch unter Würdigung gegenteiliger Rechtsprechung anderer bayerischer Verwal­tungs­ge­richte - damit, dass dem Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch der Verbraucher keine schützenswerten Belange der Bäcke­rei­be­triebe entgegenstünden. So würden festgestellte Verstöße nicht unter ihr Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis fallen, da an deren Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse bestehe. Zudem schützen die Grundrechte die Betriebe nicht vor Imageschäden und dadurch bedingte Umsatzeinbußen. Auch eine mögliche Veröf­fent­lichung stehe einer Herausgabe der Kontroll­be­richte nicht entgegen. Denn das Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz regele lediglich die behördliche Veröf­fent­lichung, nicht aber eine solche durch Private wie das Internetportal "Topf Secret". Auch entstehe durch die Veröf­fent­lichung der behördlichen Kontroll­be­richte auf einer privaten Plattform nicht der Anschein eines behördlichen Infor­ma­ti­o­ns­handelns.

Anspruch auf Informationen über Beanstandungen beschränkt sich nicht auf konkretes Erzeugnis oder Verbrau­cher­produkt

Das Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz begründe zudem einen umfassenden Anspruch auf sämtliche im Zusammenhang mit Beanstandungen stehende rechtlich relevante Informationen. Somit beschränke sich der Anspruch auf Informationen über Beanstandungen anlässlich durchgeführter Kontrollen nicht auf ein konkretes Erzeugnis oder Verbrau­cher­produkt, sondern umfasse auch den Prozess der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung des Lebens­mit­tel­produkts.

Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online (pm/kg)

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