21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss18.06.2019

Verbraucher haben Anspruch auf Auskunft über Ergebnis von Lebens­mittel­kontrollenVeröf­fent­lichung zur Verfügung gestellter Informationen durch Verbraucher im Online-Portal "Topf Secret" ebenfalls zulässig

Dar Verwal­tungs­gericht Gießen hat entschieden, dass Verbraucher einen Anspruch auf Auskunft über festgestellte Hygienemängel bei Lebens­mittel­geschäften haben, die anlässlich von Kontrollen dort ermittelt worden sind. Das Gericht lehnte deshalb den Antrag eines Lebens­mittel­markt­betreibers auf vorläufigen Rechtsschutz ab, mit dem dieser die Herausgabe entsprechender Informationen durch den Landkreis Gießen verhindern wollte.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die online-Plattform "Topf Secret" und die Initiative "FragDenStaat" verlangte eine Verbraucherin vom Landkreis Gießen Informationen über die letzten beiden lebens­mit­tel­recht­lichen Betrie­bs­kon­trollen in dem Lebens­mit­telmarkt und bat um Übermittlung der Ergebnisse, sofern es bei den Kontrollen zu Beanstandungen gekommen sei. Der Landkreis gab diesem Antrag statt und teilte dem Lebens­mit­tel­ma­rkt­be­treiber mit, die Kontroll­er­gebnisse an die Verbraucherin übersenden zu wollen. Hiergegen wandte sich der Marktbetreiber mit seinem gerichtlichen Eilantrag.

VG bejaht überwiegendes öffentliches Interesse an Herausgabe von Informationen

Das Verwal­tungs­gericht Gießen entschied, dass in dieser Sache das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der entsprechenden Erkenntnisse überwiege. Der Gesetzgeber bezwecke mit dem Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz einen weiten Infor­ma­ti­o­ns­zugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allge­mein­in­teresses zu machen. Der jeweiligen Person sollen entsprechend dem gesetz­ge­be­rischen Leitbild des "mündigen Verbrauchers" die bei der Behörde vorhandenen Informationen zugänglich gemacht werden, um sie in die Lage zu versetzen, eine informierte Kaufent­scheidung zu treffen und darüber hinaus als Teil der Öffentlichkeit "zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volks­wirt­schaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktionen" beizutragen, so das Gericht. Dem Zugang zu solchen Informationen könnten nach dem Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse nicht entge­gen­ge­halten werden. Auch sei die Veröf­fent­lichung der zur Verfügung gestellten Informationen durch den Verbraucher in dem Online-Portal "Topf Secret" zulässig. Dass Personen die ihnen mitgeteilten Informationen im Internet veröf­fent­lichten, sei dem Landkreis Gießen jedenfalls nicht als eigene Veröf­fent­lichung zurechenbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)

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