23.11.2024
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Dokument-Nr. 18563

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.07.2014

Schulplätze für Kinder mit sonder­päd­ago­gischem Förderbedarf dürfen nicht per Losverfahren vergeben werdenSchul­platz­vergabe rechtswidrig

Übersteigt an einer allgemeinen Schule die Nachfrage die Anzahl der vorhandenen Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonder­päd­ago­gischem Förderbedarf, darf die Auswahl nicht durch das Los getroffen werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine Schülerin mit sonder­päd­ago­gischem Förderbedarf. Erfolglos bewarb sie sich um Aufnahme in eine 7. Klasse an einer allgemeinen Schule in Berlin-Mitte. Den dort für so genannte Integra­ti­o­ns­kinder zur Verfügung stehenden 16 Plätzen standen 24 Anmeldungen gegenüber. Nach der Berück­sich­tigung von Geschwis­ter­kindern wurden die verbliebenen Plätze verlost. Auch für ihre Zweit­wun­sch­schule wurde die Klägerin nicht ausgewählt.

Schulverwaltung missachtet Vorgaben des Schulgesetzes

Mit ihrer dagegen beim Verwal­tungs­gericht Berlin erhobenen Klage war die Klägerin erfolgreich. Die Auswah­l­ent­scheidung durch das Los sei rechtswidrig. Die Schulverwaltung habe die Vorgaben des Schulgesetzes nicht beachtet. Eine Schule dürfe eine Schülerin oder einen Schüler mit sonder­päd­ago­gischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organi­sa­to­rischen Möglichkeiten nicht vorhanden seien. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aufnahme an die gewählte oder eine andere Schule müsse ein Ausschuss gebildet werden; dieser müsse die Unterlagen sämtlicher Bewerber mit sonder­päd­ago­gischem Förderbedarf sichten sowie die Erzie­hungs­be­rech­tigten und die betreffende Schule anhören. Das sei nicht geschehen. Auch fehle es am Einvernehmen mit der bezirklichen Schulbehörde. Soweit die Sonder­päd­ago­gi­k­ver­ordnung ein abweichendes Auswahl­ver­fahren bei Kapazi­täts­über­schrei­tungen vorsehe, sei diese Neuregelung nicht vom Schulgesetz gedeckt und deshalb unwirksam.

Erstwun­sch­schule muss Schülerin aufnehmen

Die Erstwun­sch­schule müsse die Klägerin zusätzlich aufnehmen. Denn mit Rücksicht auf den Vertrau­ens­schutz der bereits ausgewählten 16 Kinder könne das gesetzliche Auswahl­ver­fahren zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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