Dokument-Nr. 18563
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.07.2014
Schulplätze für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen nicht per Losverfahren vergeben werdenSchulplatzvergabe rechtswidrig
Übersteigt an einer allgemeinen Schule die Nachfrage die Anzahl der vorhandenen Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, darf die Auswahl nicht durch das Los getroffen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Erfolglos bewarb sie sich um Aufnahme in eine 7. Klasse an einer allgemeinen Schule in Berlin-Mitte. Den dort für so genannte Integrationskinder zur Verfügung stehenden 16 Plätzen standen 24 Anmeldungen gegenüber. Nach der Berücksichtigung von Geschwisterkindern wurden die verbliebenen Plätze verlost. Auch für ihre Zweitwunschschule wurde die Klägerin nicht ausgewählt.
Schulverwaltung missachtet Vorgaben des Schulgesetzes
Mit ihrer dagegen beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage war die Klägerin erfolgreich. Die Auswahlentscheidung durch das Los sei rechtswidrig. Die Schulverwaltung habe die Vorgaben des Schulgesetzes nicht beachtet. Eine Schule dürfe eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden seien. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aufnahme an die gewählte oder eine andere Schule müsse ein Ausschuss gebildet werden; dieser müsse die Unterlagen sämtlicher Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf sichten sowie die Erziehungsberechtigten und die betreffende Schule anhören. Das sei nicht geschehen. Auch fehle es am Einvernehmen mit der bezirklichen Schulbehörde. Soweit die Sonderpädagogikverordnung ein abweichendes Auswahlverfahren bei Kapazitätsüberschreitungen vorsehe, sei diese Neuregelung nicht vom Schulgesetz gedeckt und deshalb unwirksam.
Erstwunschschule muss Schülerin aufnehmen
Die Erstwunschschule müsse die Klägerin zusätzlich aufnehmen. Denn mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz der bereits ausgewählten 16 Kinder könne das gesetzliche Auswahlverfahren zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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