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Verwaltungsgericht Berlin Urteil06.06.2023

Exmatrikulation wegen Teilnahme an Online-Chat während einer KlausurSankti­o­ns­be­messung nicht zu beanstanden

Der Austausch über Prüfungsinhalte in einer Online-Chatgruppe während einer Online-Klausur stellt eine besonders schwere Täuschung dar, die zur Exmatrikulation führen kann. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin nahm als Studentin einer Berliner Hochschule an einer Online-Klausur teil. Nach der Klausur wurden dem Prüfer anonym per E-Mail Screenshots sowie Texte von Chat-Verläufen zugespielt. Diese zeigen die Kommunikation mehrerer Personen über Inhalte der Klausur im Zeitraum der Klausur­be­a­r­beitung. Nachdem die Hochschule die Klägerin dazu angehört hatte, stellte sie fest, dass die Klägerin am Online-Chat teilgenommen hat und sah darin eine besonders schwere Täuschung. Entsprechend wurde die Klausur der Klägerin als "endgültig nicht bestanden" bewertet und die Klägerin exmatrikuliert.

VG hält Screenshots für authentisch

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Behauptung der Klägerin, die Screenshots und die Texte des Chats seien gefälscht, die Hochschule selbst habe die Chatgruppe eingerichtet, folgte das Gericht nicht. Es sei fernliegend, dass die Hochschule den Chat selbst konstruiert habe. Es erscheine plausibel, dass der Übermittler der Chatprotokolle aus Angst vor Repressalien der Kommilitonen anonym habe bleiben wollen. Entgegen der Darstellung der Klägerin könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass jemand aus politischen Motiven den Chat produziert habe, um der Klägerin zu schaden. Dagegen spreche bereits der enorme zeitliche und intellektuelle Aufwand, dessen es bedürfe, um den ca. 1000 Zeilen umfassenden Chat nebst Schreibfehlern zu produzieren und die lebhafte, fortlaufend aufeinander bezogene Kommunikation abzubilden. Überdies sei die Annahme der Klägerin unzutreffend, wonach die Inhalte des Chats ohnehin sinnlos seien und lediglich "allgemeines Gemurmel" darstellten. Denn der Chat habe sich detailliert mit der Aufga­ben­stellung der Klausur befasst und es seien Lösungs­vor­schläge untereinander diskutiert worden.

Sofortige Exmatrikulation aus Gründen der Genera­l­prä­vention gerechtfertigt

Schließlich ist es dem Urteil des Gerichts zufolge nicht zu beanstanden, dass Folge der Täuschung die Exmatrikulation ist. Bei der Bemessung der Sanktion habe die Hochschule berücksichtigen dürfen, dass die Maßnahme auch genera­l­prä­ventive Wirkung habe. Das sei mit Blick auf die Vielzahl der bei Online-Klausuren vorgenommenen Täuschungs­hand­lungen gerechtfertigt. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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