23.11.2024
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Dokument-Nr. 32754

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil06.02.2023

Exmatrikulation wegen Chat-Austausches während Online-KlausurVG hat weist die dagegen gerichtete Klage ab

Wer sich mit zahlreichen anderen Prüflingen über eine Messenger-Chat-Gruppe während der gesamten Bearbei­tungszeit einer Online-Prüfung intensiv austauscht, kann dafür wegen schwerwiegender Täuschung exmatrikuliert werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin war Studentin im Bache­lor­stu­diengang "Öffentliche Verwaltung" und schrieb im Juli 2021 eine dreistündige Online-Klausur. Dem Dozenten und Prüfer wurden nach der Korrektur dieser Klausur Screenshots von einem Chat-Verlauf zugespielt, in dem sich zahlreiche Prüfungs­teil­nehmer - darunter die Klägerin - zu Themen der Klausur während der Klausur­be­a­r­beitung austauschten. Die Hochschule leitete gegen Mitglieder der Chat-Gruppe ein Prüfungs­ver­fahren wegen des Verdachts der Täuschung ein. Die Klägerin wurde wegen der besonderen Schwere der Täuschung exmatrikuliert.

VG: Wertung nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Prüfungsordnung sehe die Exmatrikulation vor, wenn ein Prüfungs­aus­schuss - wie hier geschehen - die besondere Schwere einer Täuschung feststelle. Diese Wertung sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe sich in der Chat-Gruppe mit einer Vielzahl von Mitprüflingen über die gesamte Bearbei­tungszeit der Prüfung ausgetauscht, Antworten auf Fragen von Kommilitonen mitgelesen, Fragen gestellt und selbst Stellung bezogen; sie habe auch die Möglichkeit gehabt, Screenshots von Antworten bezüglich des Multiple-Choice-Teils der Klausur einzusehen.

Tatsächlicher Vorteil durch Chat-Austausch irrelevant

Es komme nicht darauf an, ob die Stellungnahmen und Antworten tatsächlich als Hilfe für die Klausur­be­a­r­beitung geeignet und ob sie inhaltlich zutreffend seien. Irrelevant sei auch, ob die Chat-Gruppe ursprünglich von der Hochschule eingerichtet worden sei, denn die Prüflinge seien selbst verantwortlich dafür, dass sie die Prüfung ohne unerlaubte Hilfe ablegten. Nachdem es bei Online-Prüfungen zu einer Vielzahl von Täuschungen komme, habe die Hochschule bei der Wahl der Sanktion auch die allgemein abschreckende Wirkung der Exmatrikulation berücksichtigen dürfen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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