18.10.2024
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Dokument-Nr. 8313

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.08.2009

VG Berlin: Zuschlag für die Nutzung des Taxen­nach­rü­ck­platzes am Flughafen ist rechtmäßigVerordnung verstößt nicht gegen Gleich­heits­grundsatz

Verlangen die Flugha­fen­ge­sell­schaft bzw. die von ihr beauftragten Gesellschaften von Taxiunternehmen für die Aufnahme von Fahrgästen und die Benutzung des “Taxen­nach­rü­ck­platzes 1” am Flughafen zum Zwecke der Quali­täts­si­cherung (z. B. ausreichende Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache, bargeldlose Zahlungs­mög­lichkeit etc.) ein Entgelt in Höhe von jeweils ,50 € und kontrollieren die Einhaltung der Quali­täts­s­tandards, so ist dies öffentlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Verordnung über die Umlage dieses Zuschlags von ,50 € auf die Fahrgäste ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Der Antrag, nicht zur Erhebung des Zuschlags von ,50 € für die Nutzung des Taxen­nach­rü­ck­platzes am Flughafen Berlin-Tegel verpflichtet zu sein, sei unzulässig wie auch unbegründet, so die Richter. Die Antragsteller seien nicht in eigenen Rechten betroffen. Durch die entsprechende Regelung in der Verordnung über Beför­de­rungs­entgelte im Taxenverkehr - Beför­de­rungs­ent­geltVO - entstehe den Antragstellern kein wirtschaft­licher Nachteil, da das Entgelt von ,50 € von den Fahrgästen wieder­ver­einnahmt werden könne. Auch das Gebot der Tarifklarheit sei eingehalten. Seien Taxitarife möglichst einfach und für den Fahrgast leicht übersehbar zu gestalten, sei dem Rechnung getragen. Der Zuschlag sei der Höhe nach beziffert und falle mit dem Heranwinken des Taxis an. Die Verordnung verstoße auch nicht gegen den Gleich­heits­grundsatz, da alle Taxiunternehmer gleichermaßen betroffen seien.

Kosten für Nachrückplätze dürfen umgelegt werden

Die Antragsteller hätten auch keinen Anspruch auf einen vertrags- und kostenlosen Zugang zum „Nachrückplatz 1“. Dieser liege auf privatem Grund und Boden. Es handele sich lediglich um eine im tatsächlichen Sinne öffentliche Verkehrsfläche, nicht indes um eine öffentliche Straße, die dem unentgeltlichen Gemeingebrauch unterliege. Mithin stehe dem Grund­s­tü­ck­ei­gentümer das Recht zu, die Nutzung des Taxenstandes zu beschränken und von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig zu machen. Daran ändere der Umstand nichts, dass sich die Flugha­fen­ge­sell­schaft zu 100 % im Besitz der öffentlichen Hand befinde. Müsse dem öffentlichen Beför­de­rungs­be­dürfnis Rechnung getragen werden, so dürfe auch die öffentliche Hand die durch die Einrichtung von Nachrückplätzen entstehenden zusätzlichen Kosten auf die Nutzer, d. h. die Taxiunternehmen, umlegen. Die Höhe des Entgelts von ,50 € sei dabei nicht zu beanstanden.

Besondere Quali­täts­an­for­de­rungen bei Flughäfen

Die Umsetzung besonderer Quali­täts­an­for­de­rungen sei durch die Besonderheiten des Flugha­fen­be­triebs gedeckt. Schon das Oberver­wal­tungs­gericht Hamburg habe dazu in einem ähnlichen Fall ausgeführt, dass die einen internationalen Flughafen nutzenden Fluggäste ein Interesse daran hätten, zeitnah und ohne sprachliche Komplikationen und Missver­ständnisse zu ihrem Ziel zu gelangen. Werde bargeldloser Zahlungsverkehr verlangt, sei zu berücksichtigen dass dieser heute stark verbreitet sei und viele Fluggäste bei der Ankunft nicht die nötige €-Währung besäßen.

Quali­täts­s­tan­da­rd­kon­trollen zulässig

Die Kontrolle der Einhaltung der Quali­täts­s­tandards durch Privatpersonen sei zulässig. Darin liege keine unzulässige Übertragung hoheitlicher Befugnisse. Die Kontrolle werde von der Flugha­fen­ge­sell­schaft veranlasst und sei der Sicherstellung des Hausrechts geschuldet. Die Nichteinhaltung ziehe auch lediglich privat­rechtliche Sanktionen (Abmahnung, Platzverweis etc.) nach sich, öffentlich-rechtliche (d.h. staatliche) Sanktionen würden nicht ausgesprochen.

Die Antragsgegner seien schließlich auch als Gesellschafter der Flugha­fen­ge­sell­schaft nicht verpflichtet, auf diese im Sinne der Antragsteller einzuwirken.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/09 des VG Berlin vom 14.08.2009

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