21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil24.03.2010

OVG Berlin-Brandenburg: Taxi-Regelung am Flughafen Berlin-Schönefeld nicht zu beanstandenTaxis aus dem Dahme-Spreewald-Kreis haben Vorrang vor Berliner Taxis

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat einen gegen Bestimmungen der Taxenordnung des Landkreises Dahme-Spreewald gerichteten Normen­kon­trol­lantrag eines Berliner Taxiun­ter­nehmers abgewiesen. Somit haben Taxis aus dem Landkreis Dahme-Spreewald auch künftig Vorrang vor den Fahrzeugen aus Berlin.

Die zur Überprüfung gestellte Regelung fußt auf einer zwischen dem Land Berlin und dem Landkreis Dahme-Spreewald geschlossenen Vereinbarung, wonach Berliner Taxis am Flughafen zwar Fahrgäste aufnehmen dürfen, sich aber getrennt aufstellen müssen und dann mit den Taxis aus dem Landkreis nur im Verhältnis 1:1 zum Taxistand vorfahren dürfen. Diese Regelung bewirkt, dass die geringe Zahl der Taxis aus dem Landkreis deutlich kürzere Wartezeiten bis zur Aufnahme von Fahrgästen haben als die Vielzahl der Berliner Taxis.

1:1-Regelung nicht zu beanstanden

Die Regelung ist nach dem Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg in der Sache nicht zu beanstanden, weil die Konzeption des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes für den Taxiverkehr grundsätzlich vorschreibt, dass Taxis nur in der Gemeinde des Betriebssitzes bereitgehalten werden dürfen. Die Vereinbarung zwischen Berlin und dem Landkreis bedeute insoweit nur eine Erweiterung der Zulassung der Berliner Taxis und dürfe den Vorrang der am Flughafen originär zugelassenen Taxis aus dem Landkreis Dahme-Spreewald nicht weiter einschränken als dies durch öffentliche Verkehr­s­in­teressen geboten sei.

Angegriffene Passagen in Taxiordnung aus formalen Gründen für unwirksam erklärt – 1:1-Regelung gilt dennoch weiter

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die angegriffenen Passagen in der Taxiordnung gleichwohl aus formalen Gründen für unwirksam erklärt. Die maßgebliche Änderungs­ver­ordnung sei zu beanstanden, weil sie die gesetzliche Ermächtigung, auf die sie sich stütze, nicht zitiere, was die Verfassung des Landes Brandenburg jedoch zwingend vorschreibe. Darin liege unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ein schwerer recht­staat­licher Mangel der Verordnung. Dies ändere aber, wie der Senats­vor­sitzende in der mündlichen Verhandlung betont hat, nichts daran, dass die 1:1-Regelung als solche weitergelte, wenn auch nicht auf der Grundlage der Taxiordnung, so doch aufgrund des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Landkreis Dahme-Spreewald.

Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg

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