03.12.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.12.2021

Verkaufsverbot für Feuer­werks­körper gilt auch Silvester 2021Regelung der Sprengstoff­verordnung ist rechtmäßig

Auch zum Jahreswechsel 2021/2022 dürfen - wie bereits im Vorjahr - bundesweit keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 an Privatpersonen verkauft werden. Die entsprechende Regelung der Sprengstoff­verordnung ist nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin nicht zu beanstanden.

Die Antragsteller vertreiben Pyrotechnik. Sie wandten sich mit ihren Eilanträgen jeweils gegen die Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Spreng­stoff­gesetz vom 20. Dezember 2021, die das Überlas­sungs­verbot enthält.

Verwal­tungs­gericht Berlin weist die Eilanträge zurück

Die Regelung, für die das Bundes­mi­nis­terium des Innern und für Heimat zuständig ist, sei bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Das Überlas­sungs­verbot unterliege nicht der Notifi­zie­rungs­pflicht bei der Europäischen Kommission, weil dieses aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sei, habe erlassen und in Kraft gesetzt werden müssen. In der Sache verstoße die Verordnung nicht gegen den Wesent­lich­keits­grundsatz, wonach wesentliche Fragen einer Entscheidung des parla­men­ta­rischen Gesetzgebers bedürfen. Dieser Aspekt trete zurück, wenn ein Sachbereich durch eine Verordnung rascher geklärt werden müsse als durch ein vergleichsweise schwerfälliges und längere Zeit in Anspruch nehmendes Gesetz­ge­bungs­ver­fahren. Dies sei hier der Fall, weil die Regelung den unmittelbaren und mittelbaren Gefahren der Nutzung von Silves­ter­feu­erwerk durch Verbraucher kurzfristig begegnen solle.

An dieser Bewertung ändere sich nichts dadurch, dass nunmehr schon zum zweiten Mal in Folge das Überlas­sungs­verbot durch Rechts­ver­ordnung auf das ganze Jahr ausgedehnt worden sei. Denn angesichts der gegenwärtig starken Belastung der Krankenhäuser, die sich noch vor wenigen Monaten nicht abgezeichnet habe, sei schnelles Handeln geboten.

Verkaufsverbot ist verhältnismäßig

Das Verbot sei auch verhältnismäßig. Es verfolge den Zweck einer deutlichen Reduzierung der Verletzungen durch Feuerwerkskörper in der gegenwärtigen, pandemiebedingt von einer sehr starken Auslastung der Krankenhäuser in Deutschland gekenn­zeichneten Lage. Es sei geeignet, die Zahl der durch das Abbrennen von Silves­ter­feu­erwerk der Kategorie F2 verletzten Personen zu vermindern. Während etwa in Berlin zu Silvester üblicherweise 50 bis 75 Menschen allein in das Unfall­kran­kenhaus Marzahn eingeliefert würden, sei diese Zahl im vergangenen Jahr auf zehn gesunken. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Das Verbot sei schließlich unter Berück­sich­tigung der Berufsfreiheit und weiterer Rechte des Antragstellers angemessen. Denn auch wenn dieser mit dem Verkauf von F2-Feuerwerk zum Jahreswechsel einen bedeutenden Teil seines Umsatzes erziele, sei offen, ob er nicht doch teilweise anderweitige Absatz­mög­lich­keiten finden könne. Das Verbot sei darüber hinaus mit der sog. Pyrotechnik-Richtlinie der EU vereinbar, weil die Mitgliedstaaten aus berechtigten Gründen der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Verkaufs von Feuer­werks­körpern der Kategorien F2 ergreifen dürften.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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