21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss28.12.2021

Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg bestätigt Verkaufsverbot für Silvester-FeuerwerkZweck rechtfertigt Eingriff in Grundrechte der Händler

Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat das bundesweite Verkaufsverbot für Silves­ter­feu­erwerk bestätigt. Damit blieben Eilanträge von Pyrotech­nik­händlern gegen die Regelung des Bundes­innen­ministeriums erfolglos.

Nach der am 23. Dezember 2021 in Kraft getretenen Änderung der Ersten Verordnung zum Spreng­stoff­gesetz dürfen auch im Jahr 2021 - wie schon im letzten Jahr - pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (z.B. Raketen und Böller) zu Silvester nicht an Privatpersonen überlassen werden. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte Anträge von Pyrotech­nik­her­stellern bzw. -händlern sowie eines Käufers, diese Vorschrift vorläufig außer Vollzug zu setzen, zurückgewiesen.

Richter: Zweck rechtfertigt Eingriff in Grundrechte der Händler

Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsteller blieben ohne Erfolg. Der 6. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass auf Grund der besonderen Eilbe­dürf­tigkeit der Entscheidungen eine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung nicht möglich sei. Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten der Antragsteller aus. Zwar greife das Überlas­sungs­verbot in deren Grundrechte ein. Der mit der Regelung verfolgte Zweck, eine weitere Belastung insbesondere der pandemiebedingt stark ausgelasteten Krankenhäuser zu verhindern, überwiege aber. Erfahrungsgemäß führten Unfälle beim Gebrauch von Silvester-Feuerwerk zu akut behand­lungs­be­dürftigen Verletzungen. Niedergelassene Ärzte seien zum Jahreswechsel in der Regel nicht erreichbar. Die medizinische Versorgung der Verletzten würde somit das derzeit ohnehin in besonderer Weise in Anspruch genommene Kranken­haus­personal zusätzlich treffen und die Behandlung der zahlreichen COVID-19-Patienten potenziell beeinträchtigen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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