23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss02.11.2012

Keine Schlafsäcke bei Mahnwache vor dem Brandenburger Tor erlaubtSchlafsäcke und Zelte dienen lediglich der Bequemlichkeit und haben keinen Bezug zur Meinungs­kundgabe

Bei der Dauermahnwache "Bleiberecht für alle, Abschaffung der Residenzpflicht" vor dem Brandenburger Tor dürfen keine Zelte und Schlafsäcke verwendet werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren.

In dem zugrunde liegenden Fall untersagte der Polizei­prä­sident in Berlin dem Veranstalter der Mahnwache die Nutzung von Zelten, Schlafsäcken, Isomatten sowie Pavillons, Planen und Pappen, sofern diese "dem Witte­rungs­schutz, dem Sitzen, dem Liegen oder in sonstiger Weise der Bequemlichkeit von Versamm­lungs­teil­nehmern" dienten. Wegen verschiedener Verstöße gegen diese Auflage nahmen Polizeibeamte in der Nacht des 27. Oktober 2012 u.a. Regenschirme, Decken, einen Schlafsack und Isomatten in Verwahrung.

Versamm­lungs­freiheit umfasst nur Nutzung von Gegenständen, die für den Versamm­lungszweck notwendig sind

Das Verwal­tungs­gericht Berlin gestattete auf den gegen die Auflage gerichteten Eilantrag die Nutzung von Sitzkissen, kleineren Pappen oder ähnlichen Sitzunterlagen, bestätigte aber das Vorgehen der Polizei im Übrigen. Unter den Schutz der grundgesetzlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit falle nur die Nutzung solcher Gegenstände, die zur Verwirklichung des Versamm­lungs­zwecks wesensnotwendig seien. Bei den in Rede stehenden Zelten und Pavillons sei dies nicht der Fall. Diese dienten lediglich der Bequemlichkeit der Teilnehmer und hätten keinen Bezug zur gemeinsamen Meinungs­kundgabe.

Schutz der Teilnehmer vor Witterung und Kälte ist auf das notwenige Maß zu beschränken

Im Übrigen bestehe zwar kein Anspruch auf möglichst optimale Rahmen­be­din­gungen für die Durchführung einer Versammlung; von Teilnehmern einer Dauermahnwache könne aber auch nicht verlangt werden, sich den Witterungsbedingungen vollkommen ungeschützt auszusetzen. Bei Versammlungen über einen längeren Zeitraum sei daher auch das zeitweilige Ausruhen der einzelnen Versamm­lungs­teil­nehmer von Art. 8 GG geschützt. Der Schutz der Versamm­lungs­teil­nehmer vor Witterung und insbesondere vor Kälte sei aber auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Vor dem Hintergrund, dass seit dem 31. Oktober 2012 mit Duldung des Bezirksamtes Berlin-Mitte vier Wärmebusse auf dem Pariser Platz aufgestellt seien, seien der Schutz vor der Kälte und Schlafpausen wirksam anderweitig gewährleistet.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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