21.11.2024
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Dokument-Nr. 28786

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss26.05.2020

Indoor­spiel­plätze in Niedersachsen bleiben vorerst geschlossenBetriebsverbot zur Gewährleitung der Gesundheit notwendig

Corona-Pandemie: Indoor­spiel­plätze für Kinder dürfen vorerst nicht wieder geöffnet werden. Das in der Corona-Verordnung ("Nieder­säch­sische Verordnung über infektions­schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus") geregelte Betriebsverbot ist derzeit mit dem Gesetz und der Verfassung, dem Grundgesetz, vereinbar. Dies hat die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts in einem Eilverfahren entschieden

Im vorliegenden Fall betreibt die Antragstellerin seit etwa eineinhalb Jahren einen Indoorspielplatz im Harz. Sie beschäftigt 20 Arbeitnehmer. Seit dem 23. März 2020 ruht der Betrieb aufgrund der Vorgaben der Nieder­säch­sischen Corona-Verordnung. Die 20 Arbeitnehmer befinden sich in Kurzarbeit. Die Antragstellerin hat vor Gericht geltend gemacht, seit dem 23. März 2020 keine Einnahmen mehr zu haben. Monatlich entstünden für sie Fixkosten in Höhe von ca. 40.000 Euro. Sie sieht in der Betrie­bs­schließung eine Verletzung ihrer Grundrechte, vor allem der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes), des Eigen­tums­grund­rechts (Artikel 14 des Grundgesetzes) und des Grundrechts auf Gleich­be­handlung (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes). Für sie sei nicht nachvollziehbar, dass zum Beispiel Freibäder, Fitnesscenter und Outdoor-Sportanlagen ab dem 25. Mai 2020 unter Auflagen wieder betrieben werden dürften, ihr Indoor­spielplatz, der diesen Einrichtungen vergleichbar sei, aber nicht.

Kinder können sich nicht an Vorgaben des Infek­ti­o­ns­schutzes halten

Das Gericht hat den gegen den Landkreis Goslar gerichteten Eilantrag abgelehnt. Die Richter führen dazu im Einzelnen aus, dass das Betriebsverbot mit den Regelungen des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes vereinbar ist. Auch Grundrechte der Antragstellerin seien nicht verletzt. Die Ungleich­be­handlung gegenüber der sportlichen Betätigung von Jugendlichen und Erwachsenen sei durch wesentliche Unterschiede gerechtfertigt. Von Erwachsenen und Jugendlichen könne eher als von Kindern erwartet werden, dass sie bei Indoor-Sport die Vorgaben des Infek­ti­o­ns­schutzes einhalten. Realis­ti­scherweise sei davon auszugehen, dass Kinder bei spielerischen Aktivitäten auf dem Indoor­spielplatz einen Abstand von 2 Metern nicht permanent beachten werden. Es erscheine auch nicht realistisch, dass die Betreiberin durch bestimmte Vorkehrungen die durchgängige Einhaltung des Minde­st­ab­s­tandes zwischen den Kindern gewährleisten könne. Bei Aktivitäten auf einem Indoor­spielplatz bestehe, wie bei sportlicher Betätigung, die Gefahr, dass aufgrund einer erhöhten Atemaktivität größere Virenmengen gestreut werden.

Öffentliches Interesse steht im Vordergrund

Dem Verord­nungsgeber (dem Nieder­säch­sischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung) stehe ein Einschät­zungs­spielraum zu hinsichtlich der Frage, welche Betätigungen er im Rahmen des Stufenplanes zunächst wieder zulässt und welche erst später wieder zugelassen werden. Die Pandemie sei dadurch gekennzeichnet, dass die Sachlage noch nicht hinreichend geklärt sei, zugleich aber zügige Entscheidungen des Verord­nungs­gebers erforderlich würden. Insofern dürfe der Verord­nungsgeber zunächst bestimmte Bereiche versuchsweise öffnen und erst wenn sich herausgestellt hat, ob diese versuchsweise Öffnung erfolgreich ist, weitere Bereiche öffnen bzw. bereits geöffnete Bereiche wieder schließen. Was die Umsatzeinbußen anbelange, stünden dem, so die Richter, jedenfalls überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Das Betriebsverbot sei derzeit noch zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung notwendig; der Verord­nungsgeber sei nach dem Grundgesetz verpflichtet, diese zu schützen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin. ra-online (pm/ku)

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